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Allgemeine Vertragsbedingungen der Russmann Leasing GmbH & Co. KG (directcar)

Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Der Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht.

§1 Zustandekommen des directcar‑Vertrages

Der Kunde (DCN) beantragt den directcar‑Vertrag (DCV) durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten und, falls erforderlich, unterschriebenen oder elektronisch übermittelten Antrags (z.B. per E‑Mail, Bestellbestätigung oder analog).
Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Best
ätigung des DCG oder durch Lieferung des Fahrzeugs zustande. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
Änderungen oder Kündigungen bedürfen der Textform126bBGB), z.B. per E‑Mail, Messenger oder Fax. Die Textform erfordert keine eigenhändige Unterschrift und i.d.R. keinen qualifizierten Signaturbedarf.
Individuelle Absprachen
auch mündlich oder elektronisch bleiben wirksam und haben Vorrang vor Formvorgaben der AGB (§305bBGB).
Mit Vertragsschluss erkennt der DCN diese AGB sowie erg
änzende Unterlagen (Datenschutzerklärung, Übergabebedingungen, Rückgabeprotokoll, UX‑Blatt) als verbindlich an.

§ 2 Leasinggegenstand

Das Fahrzeug wird dem DCN in der im Vertrag vereinbarten Ausstattung überlassen. Änderungen durch den Hersteller bleiben vorbehalten. Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder Herstellerverzugs ist der DCG berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug bereitzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eigentum am Fahrzeug wird nicht übertragen. Eine Übernahme des Fahrzeugs nach Vertragsende ist ausgeschlossen. Die Nutzung für Motorsport, gewerbliche Personenbeförderung oder Weitervermietung an Autovermieter ist untersagt. Die Fahrzeuge können mit Telematiksystemen ausgestattet sein. Der DCN informiert Dritte darüber bei Fahrzeugübergabe.

§ 3 Vertragslaufzeit

Die Leasingdauer beginnt mit der Zulassung auf den Namen des DCG und endet mit der Fahrzeugrückgabe. Eine Verlängerung ist nur schriftlich mit Zustimmung des DCG möglich. § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 4 Zahlungen und Kaution

Die monatliche Leasingrate ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird taggenau abgerechnet und per SEPA-Firmenlastschrift eingezogen. Eine vereinbarte Sonderzahlung stellt keine Kaution dar und wird nicht erstattet. Bei vorzeitiger Rückgabe bleibt die Zahlungspflicht bis Laufzeitende bestehen. Zusätzliche Kosten (z. B. für Standtage oder Transport) können berechnet werden. Die Kaution ist vor Fahrzeugübergabe fällig und wird nicht verzinst.

§ 5 Fahrzeugkosten und Bußgelder

Kosten für Betrieb, Wartung, Reparatur, Versicherung, Steuern und Zulassung trägt der DCN, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag abweichend geregelt. Der DCN haftet vollumfänglich für alle Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Bestimmungen, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in Verbindung stehen. Dies gilt auch für Verstöße Dritter, denen der DCN das Fahrzeug überlässt.

Inländische Bußgelder: Der DCG leitet inländische Bußgeldbescheide an den DCN weiter mit der Aufforderung zur Benennung des verantwortlichen Fahrers. Die Verantwortung für fristgerechte Rückmeldung an die Behörde liegt beim DCN. Kommt der DCN dieser Pflicht nicht nach, behält sich der DCG das Recht vor, eine behördliche Anhörung eigenständig zu beantworten. Für jeden Vorgang wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 30 EUR zzgl. MwSt. berechnet, es sei denn, der DCN weist nach, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der DCG ist berechtigt, im Fall der Verfahrensbeteiligung die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

Ausländische Bußgelder: Im Ausland verhängte Bußgelder, Gebühren oder Verwarnungen werden vom DCG beglichen, sofern dies zur Wahrung fristgerechter Zahlungsabwicklung erforderlich ist. Der DCN wird darüber umgehend informiert und erhält die Originalunterlagen digital oder postalisch. Der DCG stellt dem DCN diese Beträge zuzüglich der Aufwandspauschale in Rechnung.

Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt auch dann bestehen, wenn der DCN den Verstoß nicht selbst begangen hat, es sei denn, er benennt den tatsächlichen Fahrer und weist dessen Verantwortlichkeit nach. Der DCN trägt die Beweislast.

Für die interne Bearbeitung von Reklamationen, Rückfragen oder weiterem Schriftverkehr gelten Fristen und Pflichten gemäß den behördlichen Vorgaben. Der DCN verpflichtet sich, zur Klärung beizutragen und Nachweise ggf. zeitnah beizubringen.

§ 6 Versicherung

Der DCN stellt eine gültige EVB zur Verfügung und schließt eine Vollkaskoversicherung mit max. 1.500 EUR Selbstbeteiligung ab, sofern nicht ein Schutzpaket über den DCG gebucht wurde. Erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigung erfolgt die Zulassung und Auslieferung des Fahrzeugs.

§ 7 Schutzpakete und Haftungsfreistellung

Der DCN kann ein Schutzpaket oder eine vertragliche Haftungsfreistellung buchen. Diese entspricht funktional einer Vollkaskoversicherung mit einer pauschalen Selbstbeteiligung von 1.500 EUR je Schadenereignis, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Die Haftungsfreistellung gilt auch für berechtigte Fahrer.

Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens entfällt die Leistungspflicht vollständig. Bei grob fahrlässigem Verhalten oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ist der DCG berechtigt, die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der DCN. Bei arglistiger Pflichtverletzung entfällt die Leistungspflicht ebenfalls vollständig.

Eine vertraglich vereinbarte Schadenfreigrenze ist ausschließlich möglich, wenn der DCN das Fahrzeug selbst versichert. Vereinbarungen über Schadenfreigrenzen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

§ 8 Pflichten des DCN

Der DCN behandelt das Fahrzeug pfleglich, lässt Wartungen fachgerecht durchführen und beachtet gesetzliche Vorschriften. Reparaturen sind unverzüglich zu melden und nachzuweisen. Der DCN stellt sicher, dass berechtigte Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und ist verantwortlich für deren Verhalten. Bei Unfällen, Diebstahl oder Verlust informiert der DCN den DCG umgehend und dokumentiert den Schaden ordnungsgemäß. Rückrufaktionen sind fristgerecht umzusetzen und zu dokumentieren. Der DCN haftet für verdeckte Schäden aus unsachgemäßer Reparatur oder unvollständige Schadenmeldungen.

§ 9 Fahrzeugübergabe und Rückgabe

Die Übergabe erfolgt am Betriebssitz oder Carport des DCG oder Herstellers. Die Gefahr geht mit Übernahme durch den DCN über. Bei verspäteter Übernahme oder Rückgabe entstehen Zusatzkosten. Die Rückgabe erfolgt gereinigt und ordnungsgemäß. Ein Gutachten dokumentiert den Zustand, Laufleistung und etwaige Wertminderungen. Mehrkilometer werden entsprechend Vertrag berechnet. Rückgabeprotokolle und Bewertungen durch Sachverständige sind verbindlich, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

§ 10 Sachmängel und Gewährleistung 

Sachmängelansprüche gegen den DCG sind ausgeschlossen. Der DCG tritt etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Händler an den DCN ab. Der DCN setzt Nachbesserungen über autorisierte Werkstätten um. Ausfallzeiten berechtigen nicht zur Minderung der Leasingrate.

§ 11 Versicherungsansprüche

Der DCN tritt dem DCG alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen und gegen Dritte wegen Fahrzeugschäden zur Sicherung ab. Personenschäden sind hiervon ausgenommen.

§ 12 Sonderkündigung und Totalschaden

Bei Verlust, Diebstahl oder Totalschaden kann der Vertrag mit Frist gekündigt werden. Die bis zum Laufzeitende anfallenden Raten sind abzüglich ersparter Kosten zu zahlen. Die Schadenshöhe wird bei Uneinigkeit durch ein Schiedsgutachten bestimmt.

§ 13 Fristlose Kündigung

Der DCG kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der DCN mit zwei Raten im Verzug ist, die Kaution nicht zahlt, das Lastschriftmandat widerruft oder Versicherungspflichten verletzt. Im Kündigungsfall ist das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Der DCG kann Schadensersatz verlangen.

§ 14 Nutzung im Ausland

Fahrten ins europäische Ausland sind unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Einreise ist nur in die jeweils freigegebenen Länder zulässig. Die Länder sind in Zonen unterteilt (1, 1a, 2, 3).
  • Zone 1: uneingeschränkt erlaubt (z.B. Frankreich, Italien, Spanien)
  • Zone 1a: Einreise nur mit vorheriger Zustimmung bei Fahrzeugen ab 55.000 EUR UPE. Bei Diebstahl gilt eine nicht reduzierbare Selbstbeteiligung von 2.500 EUR.
  • Zone 2: Einreise nur mit schriftlicher Zustimmung. Das Fahrzeug darf nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung für Vollkasko- und Diebstahlschäden beträgt je 2.500 EUR (nicht reduzierbar).
  • Zone 3: Einreise verboten. Bei Zuwiderhandlung entfällt jeglicher Versicherungsschutz.
  • Die grenzüberschreitende Weitervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des DCG zulässig.
  • Der DCN haftet für alle Verstöße gegen diese Vorgaben. Bei Nichteinhaltung entfällt jeglicher Versicherungsschutz. Zudem behält sich der DCG Schadensersatzansprüche vor. Die Länder werden in Zonen unterteilt:

Zone 1 (uneingeschränkt erlaubt): Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich

Zone 1a (nur mit Zustimmung bei Fahrzeugen ab 55.000 EUR UPE): Polen, Tschechien, Kroatien Selbstbeteiligung bei Diebstahl: 2.500 EUR (nicht reduzierbar)

Zone 2 (nur mit schriftlicher Zustimmung): Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn Fahrzeug darf nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt werden Selbstbeteiligung Diebstahl und Vollkasko: jeweils 2.500 EUR (nicht reduzierbar)

Zone 3 (Einreiseverbot): alle übrigen Länder Bei Verstoß gegen diese Regeln entfällt der Versicherungsschutz. Grenzüberschreitende Vermietung ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Der Gerichtsstand ist der Sitz des DCG. Es gilt deutsches Recht. Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht. Der DCN erkennt die Vertragsbedingungen mit Vertragsschluss an. AGB des Kunden finden keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags. Es gilt deutsches Recht. Änderungen des Vertrags bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht. Der DCN erkennt die Vertragsbedingungen mit Vertragsschluss an. AGB des Kunden finden keine Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrags.

Stand: Juli 2025