Allgemeine directcar-Vertragsbedingungen
(für Privat- und Geschäftskunden)
§ 1 Zustandekommen des
directcar-Vertrages
Möchte der directcar-Nehmer (DCN) einen
directcar-Vertrag (DCV) abschließen, so hat er den Antrag nebst Zustimmung zur
Erteilung einer Bank-/SCHUFA Auskunft (für Privatkunden, gilt nicht für
Geschäftskunden) vollständig auszufüllen und unterzeichnet per E-Mail an den
directcar-Geber (DCG) zu schicken. Der DCV kommt mit Gegenzeichnung des
directcar-Vertrages durch den DCG oder mit Lieferung des Fahrzeugs zustande.
§ 2 Leasinggegenstand
– Allgemeine Bestimmungen
1. Das directcar-Fahrzeug wird dem Kunden in der im
DCV beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Konstruktions- oder
Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
2. Der im DCV angegebene Liefertermin ist
unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wird im DCV ausdrücklich als
„verbindlich“ bezeichnet.
3. Der DCG haftet nicht für Lieferverzögerungen oder
Nichtlieferung des Herstellers, die wegen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen
(auch seitens der Lieferanten) entstehen. Soweit der DCG hierdurch ohne eigenes
Verschulden daran gehindert ist das Fahrzeug zum voraussichtlichen Liefertermin
zu übergeben, führt dies zu einem Leistungsaufschub. Soweit der DCG aufgrund anhaltender
Lieferstörungen durch den Hersteller das Fahrzeug nicht spätestens einen (1)
Monat nach dem im DCV angegebenen Liefertermin übergeben kann, hat der DCG das
Recht ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern (Umbuchung) oder den Vertrag
zu stornieren.
4. Das Eigentum an dem directcar-Fahrzeug geht in
keinem Fall auf den DCN über. Eine Übernahme des directcar-Fahrzeugs am Ende
der Laufzeit ist ausgeschlossen.
5. Die Verwendung des directcar-Fahrzeugs zu
motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, für Geländefahrten und zur
gewerblichen Personenbeförderung ist untersagt.
6. Die Weitervermietung an Autovermieter ist
ausdrücklich nicht gestattet.
7. Der DGN hat davon Kenntnis, dass alle oder einzelne
Fahrzeuge mit Telematiksystemen ausgestattet sind, die jederzeit eine
Nachverfolgung des Fahrzeugs und der Schadenverläufe ermöglichen. Er hat bei
Weitergabe des Fahrzeugs den Nutzer auf diese Thematik hinzuweisen. Die Daten
werden ausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe inklusive des
Schadenabrechnungsprozesses vorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert.
§ 3 Leasingdauer
1. Die vereinbarte Leasingdauer entspricht der im DCV
angegebenen Leasingdauer.
2. Als Leasingbeginn gilt der Werktag, an dem das
Fahrzeug für den DCN auf den Namen des DCG zugelassen wird.
3. Als Leasingende gilt der Werktag, an dem das
directcar-Fahrzeug an den DCG zurückgegeben wird.
4. Eine Verlängerung der Leasingdauer ist nur mit
Zustimmung des DCG möglich. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung der
Leasingdauer bedarf der Schriftform. Eine Verlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen,
wenn Hinderungsgründe seitens des Herstellers bestehen. § 545 BGB findet keine
Anwendung.
§ 4 directcar-Rate –
directcar-Sonderzahlung – Kaution
1. Die für das directcar-Fahrzeug monatliche
directcar-Rate ergibt sich aus dem DCV.
2. Die directcar-Raten sind nach erfolgter
Erstauslieferung frühestens 4 Tage nach Rechnungseingang an den DCG zahlbar und
fällig. Sie werden taggenau abgerechnet und per Lastschrift eingezogen. Die für
den ersten Kalendermonat anfallende directcar-Rate ist mit Beginn der Mietzeit
fällig.
3. Der DCN ermächtigt hierzu den DCG mit einem
Firmen-SEPA-Mandat zum Einzug der Forderungen. Bei Privatkunden findet ein
einfaches SEPA-Basis-Lastschriftmandat Verwendung.
4. Bei einer vereinbarten directcar-Sonderzahlung
handelt es sich um einen neben den directcar-Raten zu zahlenden Einmalbetrag.
Dieser stellt keine Kaution dar, eine Erstattung am Vertragsende findet daher
nicht statt. Die directcar-Sonderzahlung wird für die Laufzeit des DCV bei der
Kalkulation der directcar-Raten zu Gunsten des DCN berücksichtigt.
5. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird die
monatliche Leasingrate bis zum Laufzeitende weiter berechnet. Dies beinhaltet
auch die weitere Berechnung der eventuell vereinbarten Versicherungsleistungen
(Haftungsreduzierung). Die vereinbarte Kilometerleistung für den
Gesamtleasingzeitraum gilt weiterhin. Eventuell daraus resultierende
Kilometerüberschreitungen sind gemäß vereinbarter Mehrkilometerkosten vom DCN
zu tragen.
6. Carport Kosten, die durch verspätete Übernahme des
Fahrzeugs oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs entstehen, werden dem DCN in
Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch eventuelle doppelte Transportkosten, da
Fahrzeuge bei vorzeitiger Rücknahme ggf. zwischengelagert und erneut
transportiert werden müssen.
7. Bei Überschreitung der vereinbarten Leasingdauer (§
3.1) ist der DCG berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung als
Nutzungsentschädigung ein Entgelt, mindestens in Höhe der vereinbarten
directcar-Rate, zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung erhöht sich ab dem 4.
Tag nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer um 100% der vereinbarten
directcar-Rate. Ab dem 10. Tag der Überschreitung erhöht sich die
Nutzungsentschädigung auf monatlich 4 % der UPE des Fahrzeugherstellers des
betreffenden directcar-Fahrzeugs (pauschalierter Schadensersatz). Dem DCN steht
es frei nachzuweisen, dass dem DCG durch die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges
ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Der DCN ist verpflichtet zur Sicherheit für die
Erfüllung seiner Pflichten aus dem DCV eine Kaution zu leisten. Die vereinbarte
Kaution ist vor Auslieferung des directcar-Fahrzeugs fällig. Eine Verzinsung
der Kaution erfolgt nicht.
§ 5 Fahrzeugkosten –
Bußgelder – sonstige Gebühren
1. In der directcar-Rate sind die Überführungskosten,
GEZ-Gebühren, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung, die
Kfz-Steuer, die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und
Vollkaskoversicherung nur enthalten, soweit dies im DCV ausdrücklich vereinbart
ist.
2. Zusätzlich zur directcar-Rate trägt der DCN
sämtliche durch die Benutzung des directcar-Fahrzeugs entstehenden Kosten,
insbesondere:
a) Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Benzin,
Motoröl, Kühlmittel, Reifen, Inspektionen etc.)
b) Reparaturkosten außerhalb der
Hersteller-/Händlergarantie und -gewährleistung
c) Transportkosten, wenn im DCV vereinbart
(Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten etc.).
3. Der DCN haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße
gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen
sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der DCN das
Fahrzeug überlässt, verursachen. Der DCN stellt den DCG von sämtlichen Buß- und
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem DCG erheben.
a) Der DCG übermittelt die inländischen
Bußgeldbescheide an den DCN mit der Aufforderung, die Behörden oder sonstige
Stellen über seine Fahrerstellung zu informieren.
b) Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten aus dem Ausland
werden von dem DCG gezahlt und dem DCN berechnet.
c) Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem
DCG insoweit entsteht, erhält dieser von dem DCN für jede derartige Anfrage
eine Aufwandspauschale von 30 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.), es sei denn der DCN
weist nach, dass dem DCG ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden
ist. Dem DCG ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Soweit
das directcar Fahrzeug während der Leasingdauer von dem DCN oder einer dritten
Person unterschlagen wird, hat der DCN die dem DCG für die im Zusammenhang mit
der Fahndung und Rückführung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu erstatten.
Hierfür erhebt der DCG eine Pauschale in Höhe von einer Monatsrate. Der DCN ist
berechtigt nachzuweisen, dass dem DCG ein geringerer Aufwand/Schaden entstanden
ist.
§ 6 Elektronische
Versicherungsbestätigung (EVB)
Der DCN wird dem DCG spätestens 5 Werktage nach
Annahme des DCV die EVB Nummer übermitteln. Sofern die Kfz-Haftpflicht- und
Vollkaskoversicherung nicht in einem gesonderten Servicepaket vereinbart wurde,
wird der DCN für das directcar-Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer
Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro oder kleiner abschließen und dies mit einem
Sicherungsschein dem DCG nachweisen. Dem DCN ist bekannt, dass eine Anlieferung
des directcar-Fahrzeugs erst nach Zulassung und eine Zulassung erst nach
Eingang der EVB Nummer beim DCG erfolgen kann. Der DCG wird das
directcar-Fahrzeug nach Eingang der EVB Nummer auf seinen Namen zulassen
(Halterabweichung) und unverzüglich nach Zulassung anliefern.
§ 7
Servicepakete/Haftungsbefreiung
1. Dem DCN steht es frei anstatt des Abschlusses einer
eigenen Vollkaskoversicherung die Haftung aus Unfällen (vertragliche
Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen für Schäden des
DCG, für Fahrzeugverlust und Brand (Schutzpakete) durch Zahlung eines
besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen bzw. zu reduzieren. Der
Abschluss einer vertraglichen Haftungsfreistellung wird nach Prüfung durch den
DCG gewährt und ist abhängig von einer eventuellen Prüfung der Schadenverläufe
des DCN. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild
einer Vollkaskoversicherung. Aufgrund von negativen Schadenverläufen oder der
Erhöhung der Prämien durch die eigene Versicherung des DCG sind Anpassungen der
Höhe der Gebühren zur vertraglichen Haftungsfreistellung sowie zur
Haftpflichtversicherung auch während der Laufzeit des Leasingvertrages
jederzeit möglich.
2. Die vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart
der DCN ausdrücklich für sich und die berechtigten Fahrer des
directcar-Fahrzeugs (analog Versicherung für fremde Rechnung). Dies gilt auch
für die gebuchten Schutzpakete.
3. Der DCN sowie die in den Schutzbereich der
vertraglichen Haftungsbefreiung bzw. in den Schutzbereich der Schutzpakete
einbezogenen Fahrer haften je einzelnem Schadensereignis bis zur Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung.
4. Ein Anspruch auf eine vertragliche
Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der
Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, ist der DCG berechtigt die Leistungsverpflichtung zur
Haftungsfreistellung auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
5. Ein Anspruch auf eine vertragliche
Haftungsfreistellung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht auch dann
nicht, wenn eine von dem DCN bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit,
insbesondere nach § 8 dieser Allgemeinen directcar-Vertragsbedingungen,
vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung ist
der DCG berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch
aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
6.
Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht bei der
Entwendung des directcar Fahrzeuges nur in nachfolgenden Fällen:
- Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer
Erpressung.
- Unterschlagung nur, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in seinem
eigenen Interesse überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch nur, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das
Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der
Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt
wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
Außerdem besteht dann kein Anspruch auf die vertragliche Haftungsfreistellung wenn
der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen
Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
6. Soweit der DCN die vertragliche
Haftungsfreistellung gemäß Ziff. 2 auch für Dritte vereinbart, hat er sich,
soweit die Kenntnis und das Verhalten als Quasi-Versicherungsnehmer von
rechtlicher Bedeutung sind, auch die Kenntnis und das Verhalten des berechtigten
Fahrers zurechnen zu lassen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der DCN.
7. Abweichend von den vorstehenden Ausschlüssen ist
der DCG zur Haftungsfreistellung, auch aus den gebuchten Schutzpaketen
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des
Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Haftungsfreistellung des DCG ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die
Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
8. Eine Vereinbarung über Gewährung von
Schadenfreigrenzen ist nur möglich, sofern der DCN das Fahrzeug selbst
versichert.
§ 8 Pflichten des DCN – Haftung für den berechtigten Fahrer
1. Der DCN hat das Fahrzeug pfleglich und schonend zu
behandeln, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten. Elektronischen Warnzeichen ist Folge zu
leisten. Reparaturen sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der
DCN ausschließlich bei autorisierten Fachwerkstätten des Herstellers/Importeurs
und der Verwendung von Originalersatzteilen, vornehmen zu lassen. Durchgeführte
Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft einzutragen und von der Werkstatt
abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im
directcar-Fahrzeug zu deponieren.
2. Der DCN hat sich zu jeder Zeit davon zu überzeugen,
dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und
dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung
nicht leidet (§23 Abs. 1 S. 2StVO).
3. Der DCN übernimmt und erfüllt für den DCG die sich
aus der Nutzung des Fahrzeugs ergebenden Verpflichtungen, insbesondere:
a) Offenlegung aller reparierten und nicht reparierten
Schäden gegenüber dem DCG.
b) Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Dokumente und
Unterlagen.
Der DCN ist im Falle einer Reparatur verpflichtet die
Reparaturrechnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach
Rechnungslegung an den DCG zu übermitteln. Sollte ein Schaden verschwiegen
werden oder die Reparaturrechnung erst nach Rückgabe und Bewertung durch den
Hersteller zugesandt werden, so erlischt der Anspruch auf die Selbstbeteiligung
und der DCN haftet in voller Schadenhöhe. Gleiches gilt bei unsachgemäßer
Reparatur oder verdeckten Mängeln aus unsachgemäßer Reparatur.
4. Der DCN muss im Besitz einer im Inland gültigen
Fahrerlaubnis sein. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der
berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet.
5. Der DCN hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu
vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen gelten auch zugunsten und
zulasten des berechtigten Fahrers.
6. Der DCN hat dafür Sorge zu tragen, dass nach einem
Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, sonstigen Schäden, einer Unterschlagung
oder einem sonstigen Verlust oder Untergang des Fahrzeugs ein polizeiliches
Protokoll erstellt und eine Kopie davon unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 48 Stunden nach Protokollerstellung, per E-Mail an den DCG
übersandt wird. Ferner hat der DCN innerhalb von 48 Stunden, nachdem er
Kenntnis von einem der vorstehenden Ereignisse erlangt hat, das
Schadensereignis per Schadensmeldung bzw. das Abhandenkommen oder den Untergang
per Verlustanzeige an den DCG zu melden. Sollte dies nicht geschehen, erlischt
der Anspruch der Selbstbeteiligung im Schadensfall und der DCN haftet in voller
Höhe.
7. Der DCN hat insbesondere, soweit eine vertragliche
Haftungsfreistellung vereinbart oder Schutzpakete gebucht wurden, im Falle
eines Schadensereignisses alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des
Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere,
dass der DCN bzw. der berechtigte Fahrer die Fragen des DCG zu den Umständen
des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und
den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere
für den DCG zur Beurteilung des Schadensereignisses bedeutsamen Feststellungen
getroffen werden konnten bzw. ohne es dem DCG zu ermöglichen, diese zu treffen.
8. Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen
Anschlussstellen hat der DCN unter gleichzeitiger Mitteilung an den DCG
unverzüglich von einem vom Hersteller/Importeur autorisierten
Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder
an dessen Anschlussstellen dürfen vom DCN nicht vorgenommen werden.
9. Der DCN hat das directcar-Fahrzeug von Rechten
Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am directcar-Fahrzeug durch Maßnahmen
Dritter, wie z.B. Pfändung, verletzt, hat der DCN den DCG sofort davon zu
unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug
hat der DCN umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung und zum Schutz
der Rechte des DCG erforderlich sind. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des
DCG erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der DCN.
10. Der DCG wird den DCN unverzüglich von einer
Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeurs benachrichtigen, soweit diese das
vertragsgegenständliche directcar-Fahrzeug betreffen. Der DCN wird den Erhalt
der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang per E-Mail an den DCG
bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb der vom DCG mitgeteilten Fristen
Folge zu leisten. Ferner hat der DCN dem DCG innerhalb der in der
Benachrichtigung genannten Frist per E-Mail die Durchführung der Rückrufaktion
zu bestätigen und durch geeignete Belege (z.B. Werkstattauftrag und
-bestätigung) nachzuweisen. Sofern ein von einer Rückrufaktion betroffenes
Fahrzeug bei Zugang der Anzeige vermietet ist, wird der DCN den DCG davon
unterrichten und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um unter Angabe des
Grundes die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs vom Dritten zu verlangen.
Unbeschadet weitergehender Rechte des DCG hat der DCN den DCG von
sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den DCG wegen eines
Verstoßes des DCN gegen eine der in § 8 Ziff.10 Sätzen 1 bis 4
aufgeführten Pflichten geltend gemacht werden.
§ 9 Übernahme des
directcar-Fahrzeugs – Gefahrenübergang – Übernahmeverzug
1. Der DCN wird das directcar-Fahrzeug an einem
Carport des DCG, dessen Betriebssitz oder an einem Hersteller-Carport
übernehmen. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung der Kaution
und einer ggf. vereinbarten directcar-Sonderzahlung statt.
2. Der DCN erhält das directcar-Fahrzeug in einem
mangelfreien, verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Wird das
directcar-Fahrzeug nach entsprechender Vereinbarung durch einen Spediteur
zugestellt und übergeben, ist ein etwaiger Schaden an dem directcar-Fahrzeug
dem DCG am Übergabetag, mit entsprechender Dokumentation
(Fotos), anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei
verspäteter Anzeige gilt das directcar-Fahrzeug als mängel- und
schadensfrei übergeben.
3. Die Gefahr des Untergangs sowie der
Verschlechterung des directcar-Fahrzeugs geht mit Übergabe des
directcar-Fahrzeugs an den DCN oder den berechtigten Fahrer auf den
DCN über. Der DCN haftet ab Übergabe des directcar-Fahrzeugs für Untergang,
Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung auch bei
reparierten Schäden oder Wertminderung auf Grund von Verschleißspuren, die
einen für die vereinbarte Leasingdauer und vereinbarte Laufleistung
üblichen Verschleiß überschreiten auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei
Verschulden des DCG. Eine Übersicht der Verschleißspuren, die für
die vereinbarte Leasingdauer und maximale Laufleistung akzeptabel sind,
ist im DCG Schadenkatalog einsehbar.
4. Erfolgt die Übernahme des directcar-Fahrzeugs auf
Anforderung des DCN an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten
Übernahmeort, so trägt der DCN, sofern nicht in Textform zuvor etwas
anderes vereinbart wurde, das in § 9 Ziff. 3 beschriebene Risiko während
der Überführung.
5. Nach Beendigung des DCV geht die Gefahr des
Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs erst mit Übergabe des
directcar-Fahrzeugs an den DCG bzw. mit Eintreffen des directcar-Fahrzeugs
an dem vereinbarten Carport auf den DCG über.
6. Übernimmt der DCN das directcar-Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt
nicht, kann der DCG ungeachtet der Nichtabnahme die Zahlung der
directcar-Raten beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der
Nichtabnahme entstehenden Schadens geltend machen.
7. Der DCG ist im Falle der Nichtabnahme berechtigt,
dem DCN zur Abnahme eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Übernahme zu
setzen. Sofern die Nachfrist nicht eingehalten wird, kann der DCG von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
8. Der DCG ist berechtigt die Fahrzeuge bereits vor
Leasingende des Vertrags gegen andere, i.d.R. Neufahrzeuge, auszutauschen.
Der Austausch lässt den Bestand des DCV und die daraus resultierenden
Zahlungsverpflichtungen unberührt.
9. Bei Fahrzeugrückgabe ist das Fahrzeug in
ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zu übergeben. Der DCG behält sich
vor, bei stark verschmutzten Fahrzeugen im Innen und/oder Außenbereich eine
Sonderreinigung zu berechnen.
§ 10 Gewährleistung –
Fahrzeugmängel
1. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche (§§ 536 ff.
BGB) finden im directcar-Vertragsverhältnis zwischen dem DCG und dem DCN keine
Anwendung.
2. Für Sachmängel leistet der DCG nur in der Weise
Gewähr, dass der DCG dem DCN alle Sachmängelansprüche und etwaige
Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten abtritt.
Der DCN nimmt die Abtretung an. Der DCN ist insoweit berechtigt und
verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen mit
der Maßgabe, dass im Falle des Rücktritts und der Minderung etwaige
Zahlungen direkt an den DCG zu leisten sind.
3. Der Hersteller/Importeur/Händler ist zur
Mängelbeseitigung berechtigt.
4. Der DCN hat den DCG unverzüglich von der
Geltendmachung von Sachmängeln und Garantieansprüchen gegenüber dem
Hersteller/Importeur/Händler per E-Mail zu unterrichten.
5. Bei Nachbesserung trägt der DCN das Risiko für
Ausfallzeiten (z.B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§
536 ff. BGB ausgeschlossen ist (s.o. § 10 Ziff.1), ist der DCN für die
Dauer des Ausfalles auch nicht zu einer Minderung der directcar-Raten
berechtigt.
a) Bei Nachbesserung durch Mangelbeseitigung ist der
DCN berechtigt und verpflichtet, die Nachbesserungsarbeiten von einem vom
Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend der Herstellerbedingungen
durchführen zu lassen.
b) Bei Nachbesserung durch Nachlieferung wird das dem
DCV zugrunde liegende directcar-Fahrzeug durch ein entsprechendes baugleiches
Fahrzeug mit identischer Ausstattung oder ähnlich, je nach Verfügbarkeit
ersetzt. Die Ersatzlieferung lässt den Bestand des DCV und die daraus
resultierenden Zahlungsverpflichtungen unberührt. Eine Rückerstattung der
vor Austausch geleisteten directcar-Raten ist ausgeschlossen.
6. Ist wegen eines wirksamen Rücktritts vom
Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und Directcar der DCV rück
abzuwickeln, so erhält der DCN die gezahlten directcar-Raten und eine
etwaig geleistete directcar-Sonderzahlung zurück. Davon abzuziehen sind Aufwendungen
für die im DCV vereinbarten Dienstleistungen nebst Nutzungsausgleich
für die Überlassung des directcar-Fahrzeugs. Der hierzu auszugleichende
geldwerte Vorteil beträgt je gefahrene 1.000 km 0,75 % der unverbindlichen
Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs für das directcar-Fahrzeug
für den deutschen Markt. Etwaige Ansprüche für Fahrzeugschäden bleiben
unberührt, soweit der Schaden nicht auf dem geltend gemachten Mangel
beruht.
7. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit
Beendigung des DCV und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche
Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller,
Importeur und Lieferanten vom DCN an den DCG zurück abgetreten werden.
Der DCG nimmt die Rückabtretung an. Nicht erfasst von der Abtretung werden
jedoch Ansprüche des DCN gegen den Hersteller/Importeur/Lieferanten auf
Ersatz von Schäden, die der DCN infolge der Mangelhaftigkeit des
directcar-Fahrzeugs an seinen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden),
und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 11 Abtretung von
Ansprüchen Kfz-Versicherung
Soweit der DCN für das directcar-Fahrzeug eine
Versicherung abgeschlossen hat oder noch abschließt, tritt er zur
Sicherung der Ansprüche des DCG wegen Abhandenkommens, Untergangs oder
Beschädigung des directcar-Fahrzeugs seine Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an den DCG ab. Ferner tritt der DCN seine Ansprüche
gegen etwaige Schädiger und sämtliche ersatzpflichtige Dritte sowie deren
Versicherer ab. Der DCG nimmt die Abtretung an. Ausgenommen von den Abtretungen
sind jedoch Ansprüche wegen Personenschäden.
§ 12 Rückgabe von
Fahrzeugen an den DCG
1. Der DCN verpflichtet sich, das directcar-Fahrzeug
an den DCG wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand
zurückzugeben. Das directcar-Fahrzeug ist in einem innen und außen
gereinigten Zustand zurückzugeben.
2. Der DCN wird das Fahrzeug nach Ablauf der
vereinbarten Leasingdauer soweit vereinbart auf seinem Betriebsgelände zur
Abholung bereitstellen und den DCG entsprechend schriftlich informieren.
Als Rückgabedatum gilt das Datum der Bereitstellung zzgl. drei Werktage.
Soweit mit dem DCN eine Fahrzeugrückgabe am Herstellercarport vereinbart
ist, gilt als Rückgabedatum der Eingang am Herstellercarport. Der
Transport zum Carport erfolgt auf Risiko des DCN.
3. Am Herstellercarport wird ein Zustandsprotokoll
durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen erstellt. Das
Gutachten wird zum Gegenstand haben:
a) Feststellung von (Unfall-) Schäden, die über einen
für die vereinbarte Leasingdauer und vereinbarte maximale Laufleistung
üblichen Verschleiß hinausgehen und daraus resultierende Wertminderungen;
b) Feststellung von Wertminderungen durch reparierte
(Unfall-) Schäden;
c) Feststellung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs;
d) Feststellung des Fehlens von werkseitig
mitgelieferten Zubehörteilen, Ersatzschlüsseln, Radiocodekarten etc. sowie
daraus resultierende Wertminderungen;
e) Feststellung von Wertminderungen auf Grund der
Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch eine
nicht vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt;
f) Feststellung von Wertminderungen infolge der
Nichtverwendung von Originalersatzteilen. Der Gutachter wird als
Schiedsgutachter tätig. Die Feststellungen des Gutachters sind –
außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die
Parteien verbindlich. Die durch den Sachverständigen festgestellte
Wertminderung wird dem DCN berechnet und per Lastschrift
eingezogen.
4. Bei Überschreitung der im DCV vereinbarten
maximalen Laufleistung hat der DCN für jeden Kilometer, um den die
maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im DCV vereinbarte
Vergütung an den DCG zu zahlen.
§ 13 Fristlose
Kündigung
1. Der DCG ist zur fristlosen Kündigung eines DCV
berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn:
a) der DCN für zwei aufeinander folgende Termine mit
der Entrichtung der directcar-Rate oder eines nicht unerheblichen Teils
der directcar-Rate in Verzug ist;
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der directcar-Rate in Höhe eines
Betrages in Verzug ist, der die directcar-Rate für zwei Monate erreicht;
c) der DCN mit der Leistung der Kaution in Verzug ist
und die Kaution trotz (weiterer) Mahnung nicht innerhalb von fünf
Werktagen nach Zugang der (weiteren) Mahnung entrichtet hat;
d) der DCN das erteilte Lastschriftmandat kündigt
und/oder die Lastschrift rückgebucht wird (Rücklastschrift) und der DCN
mit Zahlung der directcar-Rate in Höhe eines Betrages, der die
directcar-Rate für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;
e) der DCN nicht innerhalb der in § 6 geregelten Frist
den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nachweist;
f) der DCN im Falle einer Rückrufaktion des
Herstellers/Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen gemäß § 8 Ziff.10
nicht nachkommt.
2. Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche
behält sich der DCG, für den Fall einer fristlosen Kündigung, das Recht
zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.
3. Im Falle der fristlosen Kündigung ist der DCG
berechtigt die sofortige Rückgabe des directcar-Fahrzeugs zu fordern.
§ 14
Sonderkündigungsrecht
1. Bei Verlust oder Untergang des directcar-Fahrzeugs
kann der DCV von jeder Vertragspartei innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis
mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für
Unfallschäden, soweit ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden
vorliegt.
2. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu
einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB
unberührt.
3. Im Falle der Sonderkündigung hat der DCN dem DCG
den Schaden zu ersetzen, der dem DCG infolge des vorzeitigen Vertragsendes
(Ziff. 4), sowie des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung (Ziff. 5)
entstanden ist.
4. Der DCN hat im Falle der Sonderkündigung die bis
zum vereinbarten Laufzeitende anfallenden DC-Raten, abzüglich eventueller
ersparter, laufzeitabhängiger Kosten zu erstatten. Die Regelung
hinsichtlich der Mehrkilometer bleibt von der vorzeitigen Beendigung des
DC-Vertrages unberührt.
5. Bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug erfolgt die
Schadensermittlung gemäß § 12 Ziff.3. Ist das Fahrzeug gestohlen,
unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, erfolgt, sofern
die Parteien sich über die Höhe des Schadens nicht einigen können,
die Ermittlung der Schadenshöhe durch einen vom DCG benannten, anerkannten
und zugelassenen Gutachter, der als Schiedsgutachter tätig wird. Die
Feststellungen des Gutachters sind – außer in Fällen offenbarer
Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Der durch den
Sachverständigen festgestellte Schadensbetrag wird dem DCN berechnet und
per Lastschrift eingezogen.
§ 15
Einreisebestimmungen – Auslandsfahrten
1. directcar-Leasingfahrzeuge können vom DCN für
Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Soweit der DCN die vertragliche
Haftungsfreistellung bzw. ein sonstiges von dem DCG angebotenes Schutzpaket in
Anspruch nimmt, gelten für diese Fahrten die nachstehend, für die
jeweiligen Länder aufgeführten Bestimmungen. Der DCG muss bei
Vertragsschluss, spätestens aber vor Grenzübertritt, bei Fahrten in Länder
der Zone 1a und Zone 2 über die Auslandsfahrt
informiert werden. Der DCG behält sich vor, im Einzelfall die
Auslandsfahrt zu verweigern.
2. Zone 1- Länder ohne Einschränkungen: Belgien,
Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein,
Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal,
Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
3. Zone 1a- Länder mit Einschränkungen unter folgenden
Bedingungen: Polen, Tschechien, Kroatien. Die Einreise erfordert für
Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis ab 55.000 Euro der schriftlichen
Zustimmung des DCG. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei
Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist
ausgeschlossen.
4. Zone 2- Länder mit Einschränkungen unter folgenden
Bedingungen: Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen,
Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn.
Grundsätzlich erfordert die Einreise in diese Länder der schriftlichen
Zustimmung des DCG. Je nach Hersteller und Modell behält sich der DCG das
Recht vor, die Einreise in diese Länder abzulehnen. Die Leasingfahrzeuge dürfen
nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die
Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt 2.500
Euro. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt ebenfalls
2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.
5. Länder mit Einreiseverbot: alle nicht in Zone 1, 1a
und 2 zugeordneten Staaten.
6. Bei Zuwiderhandlung der Einreisebestimmungen
entfällt die Haftung durch die beim DCG abgeschlossene Versicherung.
7. Für Länder, die nicht in den o.g. Zonen aufgeführt
sind, besteht ein ausdrückliches Einreiseverbot für alle Fahrzeuge. Ein
ausdrückliches Einreiseverbot gilt ebenfalls für alle Fahrzeuge bei
grenzüberschreitender Vermietung an private oder gewerbliche Kunden mit
Sitz im Ausland. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des LG.
§ 16
Schlussbestimmungen – Gerichtsstand
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen eines DCV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung
des Schriftformerfordernisses.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses DCV
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien
werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine Bestimmung
ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
3. Mit Ausnahme der Mietsicherheit ist sämtlichen
Beträgen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
4. Kündigungen eines DCV bedürfen der Schriftform und
sind der anderen Partei per Post oder E-Mail zu übersenden.
5. Der DCN kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des DCG
aufrechnen. Ebenso kann der DCN ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur
auf Grund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
geltend machen.
6. Sofern der DCN Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
wird zwischen den Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit dem DCV, der Sitz des DCG vereinbart.
7. Es gilt deutsches Recht.
8. Die directcar-Vertragsbedingungen wurden vom DCN
zur Kenntnis genommen. Der DCN ist mit deren Geltung einverstanden und
akzeptiert diese mit Unterzeichnung des DCV. Die Anwendung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des DCN ist ausgeschlossen.
Stand September 2025