Elektro-Dienstwagen versteuern 2025 – 0,25 % & 0,5 % klar erklärt
Elektrische Dienstwagen sind steuerlich begünstigt, aber nicht komplexfrei. Diese Seite führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Regeln: Wann die 0,25 %-Regel greift, in welchen Fällen 0,5 % gelten und wie der Arbeitsweg mit 0,03 % je Entfernungskilometer berücksichtigt wird. Zusätzlich zeigen wir, was beim Bruttolistenpreis (BLP) einzurechnen ist, welche Kriterien Plug-in-Hybride erfüllen müssen und wie Unternehmen Ladepauschalen praxisnah organisieren.
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Kurzüberblick
Wer einen vollelektrischen Firmenwagen auch privat nutzen darf, versteuert diesen Vorteil pauschal. Liegt der Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs bei bis zu 100.000 €, gilt die 0,25-Prozent-Regel; darüber – und für begünstigte Plug-in-Hybride – kommt die 0,5-Prozent-Regel zur Anwendung. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden gesondert berücksichtigt: Hier sind 0,03 % je Entfernungskilometer monatlich anzusetzen; bei seltenem Pendeln kann die tageweise Methode mit 0,002 % günstiger sein. Maßgeblich für die Einordnung ist regelmäßig der Zeitpunkt der Erstzulassung.
Warum wird ein Elektro-Dienstwagen besteuert?
Ein Dienstwagen ist in erster Linie ein Arbeitsmittel. Sobald die Privatnutzung erlaubt ist, entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil, der steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wird. Um Unternehmen und Mitarbeitenden die Bewertung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber pauschale Methoden eingeführt. Im Ergebnis zahlen Sie nicht „für das Auto“, sondern für den Vorteil, es außerhalb dienstlicher Zwecke ebenfalls nutzen zu dürfen.
Praxis: Reine Poolfahrzeuge ohne Privatnutzung führen grundsätzlich zu keinem geldwerten Vorteil – wichtig ist eine klare und dokumentierte Nutzungsregel.
Geldwerter Vorteil – was steckt dahinter?
Der geldwerte Vorteil entspricht dem pauschal ermittelten Wert, den die Privatnutzung eines Firmenwagens darstellt. Bei Elektrofahrzeugen wird er anhand des Bruttolistenpreises (inklusive werksseitiger Sonderausstattung) mit einem Prozentsatz pro Monat angesetzt. Die Begünstigungen für E-Fahrzeuge senken diesen Prozentsatz gegenüber herkömmlichen Antrieben deutlich – das macht BEV im Dienstwagenkontext besonders attraktiv.
Alternative zur Pauschale ist das Fahrtenbuch, das individuell aufteilt, jedoch mehr Dokumentation erfordert.
Anschaffung im Sinne der Regel: die Erstzulassung
Für Grenzwerte und Schwellen – etwa die Reichweitenvorgabe bei Plug-in-Hybriden oder die BLP-Schwelle von 100.000 € für 0,25 % – ist regelmäßig der Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich. Bestellung, Kaufvertrag oder Rechnung sind für die steuerliche Einordnung in der Regel nicht entscheidend.
Der Bruttolistenpreis (BLP) – was zählt und was nicht
Der BLP ist der inländische Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer und werksseitiger Sonderausstattung. Preisnachlässe, nachträgliche Einbauten oder Überführungskosten bleiben unberücksichtigt. Diese Definition ist wichtig, weil der BLP die Grundlage für den monatlichen Ansatz bildet.
Merksatz: Alles, was ab Werk im Auto steckt, gehört typischerweise in den BLP. Alles, was erst nach der Zulassung hinzukommt, zählt in der Regel nicht hinein.
Die 0,25-Prozent-Regel für BEV bis 100.000 €
Für vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 € wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % des BLP pro Monat berechnet. Diese Vergünstigung soll die Nutzung emissionsarmer Fahrzeuge fördern und senkt die steuerliche Belastung spürbar – insbesondere im Vergleich zur konventionellen 1-Prozent-Regel.
Zeitraum | BLP-Schwelle 0,25 % | Ansatz |
---|---|---|
bis 2024 | 70.000 € | 0,25 % / Monat |
ab 2025 | 100.000 € | 0,25 % / Monat |
Wann 0,5 % gilt – und für wen
Liegt der Bruttolistenpreis eines BEV über 100.000 €, erhöht sich der monatliche Ansatz auf 0,5 %. Ebenfalls mit 0,5 % können Plug-in-Hybride begünstigt werden, sofern sie die jeweils gültigen Förderkriterien erfüllen. Damit wird ein Ausgleich zwischen Förderziel und Fahrzeugwert geschaffen.
Der Arbeitsweg: 0,03 % pro Entfernungskilometer
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden pauschal zusätzlich erfasst. Pro Monat sind 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer anzusetzen. Wer nur selten pendelt, kann anstelle dessen die tageweise Methode mit 0,002 % pro Nutzungstag wählen. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Pendelverhalten ab.
Empfehlung: Eine kurze Richtlinie regelt Zuständigkeiten, Wallbox-Nachweise und die Wahl zwischen Pauschale und Einzelabrechnung.
Plug-in-Hybride 2025: Reichweite oder CO₂-Wert
Plug-in-Hybride profitieren von der Begünstigung, wenn sie bestimmte Effizienzkriterien erfüllen. Maßgeblich sind entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km oder ein CO₂-Ausstoß von höchstens 50 g/km (bei Anschaffung/Erstzulassung ab 01.01.2025). Erfüllt ein PHEV die Kriterien nicht, greift die reguläre 1-Prozent-Regel.
Anschaffung | Elektrische Reichweite | CO₂-Grenze |
---|---|---|
bis 31.12.2021 | ≥ 40 km | ≤ 50 g/km |
01.01.2022–31.12.2024 | ≥ 60 km | ≤ 50 g/km |
ab 01.01.2025 | ≥ 80 km | ≤ 50 g/km |
Praktische Rechenbeispiele
Angenommen, ein vollelektrischer Dienstwagen hat einen Bruttolistenpreis von 68.000 €. Der monatliche Ansatz nach der 0,25-Prozent-Regel beträgt dann 170 €. Kommt ein Arbeitsweg von 18 km hinzu, ergeben sich zusätzlich 0,03 % × 18 = 0,54 %, also 367,20 €. Diese Werte sind Bemessungsgrundlagen für die Lohnversteuerung und keine direkten Zahlbeträge.
Bei einem BEV mit 118.000 € BLP greift die 0,5-Prozent-Regel. Der monatliche Ansatz liegt dann bei 590 €. Der Arbeitsweg wird identisch ermittelt; im obigen Beispiel kämen wieder 367,20 € hinzu.
Ob die pauschale Methode oder das Fahrtenbuch günstiger ist, hängt vom Verhältnis zwischen dienstlichen und privaten Fahrten ab.
Zeitstrahl 2019–2025
Die steuerliche Behandlung elektrischer Dienstwagen wurde schrittweise angepasst, um die Einführung zu beschleunigen. Besonders relevant sind die Anhebungen der BLP-Schwelle und die verschärften Effizienzkriterien für PHEV.
Stichtag | BEV | PHEV-Kriterium |
---|---|---|
01.01.2019 | Einführung 0,5 % (BEV) | ≤ 50 g/km oder ≥ 40 km elektrisch |
01.07.2020 | Ausweitung 0,25 % (Teilanwendungen) | – |
01.01.2024 | 0,25 % bis 70.000 € BLP | ≤ 50 g/km oder ≥ 60 km elektrisch |
19.07.2025 | 0,25 % bis 100.000 € BLP | ≤ 50 g/km oder ≥ 80 km elektrisch |
Laden im Unternehmen und zuhause: Pauschalen sinnvoll nutzen
Für die Erstattung privater Stromkosten haben sich steuerlich anerkannte Pauschalen etabliert. Sind am Unternehmensstandort Lademöglichkeiten vorhanden, können monatlich 30 € (BEV) bzw. 15 € (PHEV) angesetzt werden. Ohne betriebliche Lademöglichkeit steigt die Pauschale auf 70 € bzw. 35 €. Unternehmen sollten intern festlegen, ob die Pauschale angewendet oder der individuelle Nachweis bevorzugt wird.
Empfehlung: Eine kurze Richtlinie regelt Zuständigkeiten, Wallbox-Nachweise und die Wahl zwischen Pauschale und Einzelabrechnung.
Umsatzsteuer bei Privatnutzung – was Unternehmen beachten sollten
Neben der lohnsteuerlichen Bewertung ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung zu berücksichtigen. In der Praxis wird häufig eine Bemessungsgrundlage von 80 % des BLP verwendet (vereinfachte Methode). Das Verfahren ist von der Ermittlung des geldwerten Vorteils getrennt zu betrachten und sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
8 Maßnahmen der Bundesregierung zur E-Mobilität & 0,25-Prozent-Regel
Am 9. April 2025 wurde der Koalitionsvertrag mit einem Acht-Punkte-Programm zur Stärkung der Elektromobilität vorgestellt. Die Maßnahmen beeinflussen die steuerliche Behandlung elektrischer Dienstwagen unmittelbar. Alle Punkte sind beschlossen, stehen jedoch unter Finanzierungsvorbehalt.
- Sonderabschreibung für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge – wirksam seit 19. Juli 2025.
- Erhöhung der BLP-Schwelle für 0,25 % auf 100.000 € (zuvor 70.000 €) – seit 19. Juli 2025.
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035.
- Europäische Förderung von PHEV und EREV.
- Ausbau der Ladeinfrastruktur, insbesondere im Unternehmensumfeld (Depot-Laden, AC/DC).
- Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw über 2026 hinaus.
- Wasserstoff-Betankungsinfrastruktur für Nutzfahrzeuge.
- Soziale Flankierung für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen beim Umstieg.
Für Unternehmen (B2B): Leasing mit Flexibilität und Planungssicherheit
Unternehmen profitieren von kurzen Bindungen und klaren Kosten. Mit 6- oder 12-Monats-Laufzeiten bleibt Ihre Flotte aktuell, während die steuerlichen Vorteile elektrischer Dienstwagen wirken. Hohe Laufleistungen sind abbildbar, und durch klare Regeln zur Privatnutzung behalten Sie die 0,03-Prozent-Komponente im Griff.
Für Autovermieter (RAC): Kurzzyklus clever nutzen
Für Vermieter zählt die schnelle Drehzahl der Flotte. Kurzhalte-Leasing ermöglicht regelmäßig erneuerte Fahrzeuge und attraktive Ausstattungen. Die steuerlichen Sätze von 0,25 % bzw. 0,5 % sind planbar, während Prozesse wie Schadensteuerung, Rückruf-Handling und Telematik effizient im Betrieb verankert werden können.