Elektro-Dienstwagen versteuern 2025: 0,25% und 0,5% Regel
Elektro-Firmenwagen bieten massive Steuervorteile: Nur 0,25% des Bruttolistenpreises (bis 100.000 €) bzw. 0,5% darüber müssen monatlich versteuert werden – statt 1% bei Verbrennern. Hinzu kommt die Arbeitsweg-Versteuerung mit 0,03% je Kilometer. Dieser Ratgeber erklärt alle Regelungen, Rechenbeispiele und wie Sie die Steuervorteile optimal für Ihre Flotte nutzen.
Warum wird ein Elektro-Dienstwagen besteuert?
Ein Dienstwagen ist in erster Linie ein Arbeitsmittel. Sobald die Privatnutzung erlaubt ist, entsteht jedoch ein geldwerter Vorteil, der steuerlich wie Arbeitslohn behandelt wird. Um Unternehmen und Mitarbeitenden die Bewertung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber pauschale Methoden eingeführt. Im Ergebnis zahlen Sie nicht „für das Auto", sondern für den Vorteil, es außerhalb dienstlicher Zwecke ebenfalls nutzen zu dürfen.
💡 Praxis-Tipp
Reine Poolfahrzeuge ohne Privatnutzung führen grundsätzlich zu keinem geldwerten Vorteil – wichtig ist eine klare und dokumentierte Nutzungsregel.
Die 0,25%-Regel: Maximale Steuerersparnis für E-Dienstwagen
Für vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € gilt die 0,25%-Regel. Diese wurde 2025 von zuvor 70.000 € angehoben und macht hochwertige E-Modelle steuerlich noch attraktiver. Der geldwerte Vorteil wird mit nur einem Viertel des üblichen Satzes berechnet – ideal für E-Auto-Leasing gewerblich.
| Zeitraum | BLP-Schwelle 0,25% | Monatlicher Ansatz |
|---|---|---|
| bis 2024 | 70.000 € | 0,25% / Monat |
| ab 2025 | 100.000 € | 0,25% / Monat |
Wann 0,5% gilt – und für wen
Liegt der Bruttolistenpreis eines BEV über 100.000 €, erhöht sich der monatliche Ansatz auf 0,5%. Ebenfalls mit 0,5% können Plug-in-Hybride begünstigt werden, sofern sie die jeweils gültigen Förderkriterien erfüllen. Damit wird ein Ausgleich zwischen Förderziel und Fahrzeugwert geschaffen.
Rechenbeispiel: So viel sparen Sie mit E-Firmenwagen-Leasing
Ein E-Firmenwagen mit 68.000 € Bruttolistenpreis wird mit 0,25% versteuert, das sind monatlich nur 170 € geldwerter Vorteil. Bei einem Arbeitsweg von 20 km kommen 0,03% × 20 × 68.000 € = 408 € hinzu. Gesamt: 578 € monatlich zu versteuern.
Ein vergleichbarer Verbrenner würde bei 1% bereits 680 € + 408 € = 1.088 € monatlich bedeuten – eine Ersparnis von über 500 € pro Monat!
| Fahrzeugtyp | BLP | Steuersatz | Geldwerter Vorteil/Monat | Ersparnis vs. Verbrenner |
|---|---|---|---|---|
| E-Auto (0,25%) | 68.000 € | 0,25% | 170 € | 510 € |
| E-Auto (0,5%) | 118.000 € | 0,5% | 590 € | 590 € |
| Verbrenner | 68.000 € | 1,0% | 680 € | — |
Der Arbeitsweg: 0,03% pro Entfernungskilometer
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden pauschal zusätzlich erfasst. Pro Monat sind 0,03% des BLP je Entfernungskilometer anzusetzen. Wer nur selten pendelt, kann anstelle dessen die tageweise Methode mit 0,002% pro Nutzungstag wählen. Welche Variante günstiger ist, hängt vom individuellen Pendelverhalten ab.
Plug-in-Hybride 2025: Neue Anforderungen beachten
Für Plug-in-Hybride gelten ab 2025 verschärfte Kriterien: Sie benötigen entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km (WLTP) oder einen CO₂-Ausstoß von maximal 50 g/km. Nur dann profitieren Sie von der 0,5%-Regelung. Erfüllt Ihr PHEV diese Werte nicht, wird er wie ein Verbrenner mit 1% versteuert.
| Anschaffung | Elektrische Reichweite | CO₂-Grenze |
|---|---|---|
| bis 31.12.2021 | ≥ 40 km | ≤ 50 g/km |
| 01.01.2022–31.12.2024 | ≥ 60 km | ≤ 50 g/km |
| ab 01.01.2025 | ≥ 80 km | ≤ 50 g/km |
Was zählt zum Bruttolistenpreis (BLP)?
Der BLP umfasst den inländischen Listenpreis inklusive Umsatzsteuer und werksseitiger Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Preisnachlässe, nachträgliche Umbauten oder Überführungskosten fließen nicht ein. Diese Definition ist entscheidend, da sie die Grundlage für Ihre monatliche Steuerberechnung bildet.
Merksatz
Alles, was ab Werk im Auto steckt, gehört typischerweise in den BLP. Alles, was erst nach der Zulassung hinzukommt, zählt in der Regel nicht hinein.
8-Punkte-Programm der Bundesregierung zur E-Mobilität
Am 9. April 2025 wurde ein Acht-Punkte-Programm zur Stärkung der Elektromobilität vorgestellt. Die Maßnahmen beeinflussen die steuerliche Behandlung elektrischer Dienstwagen unmittelbar:
- Sonderabschreibung für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge – wirksam seit 19. Juli 2025
- Erhöhung der BLP-Schwelle für 0,25% auf 100.000 € (zuvor 70.000 €)
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis 2035
- Ausbau der Ladeinfrastruktur im gewerblichen Umfeld
- Mautbefreiung für emissionsfreie Lkw über 2026 hinaus
Steuerfreie Ladepauschalen richtig nutzen
Arbeitgeber können steuerfreie Ladepauschalen gewähren: 30 € pro Monat bei Lademöglichkeit am Arbeitsplatz (BEV) bzw. 15 € (PHEV). Ohne betriebliche Ladestation: 70 € bzw. 35 € monatlich. Diese Pauschalen entlasten Ihre Mitarbeiter zusätzlich und fördern die Akzeptanz von E-Dienstwagen für Mitarbeiter.
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Häufig gestellte Fragen zur E-Dienstwagen-Versteuerung
Gilt die 0,25%-Regel auch für gebrauchte E-Autos?
Ja, entscheidend ist der Zeitpunkt der Erstzulassung. War dieser während der Gültigkeit der 0,25%-Regel und liegt der BLP unter 100.000 €, profitieren auch gebrauchte E-Dienstwagen von der Begünstigung.
Wie wird bei Poolfahrzeugen ohne Privatnutzung versteuert?
Wenn die Privatnutzung dokumentiert ausgeschlossen ist, entsteht kein geldwerter Vorteil. Poolfahrzeuge in der Firmenflotte müssen entsprechend organisiert und nachgewiesen werden.
Lohnt sich E-Firmenwagen-Leasing mit kurzer Laufzeit?
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Was passiert bei Überschreitung der 100.000 € BLP-Grenze?
Bei einem BLP über 100.000 € gilt automatisch die 0,5%-Regel. Der Vorteil gegenüber der 1%-Regel bei Verbrennern bleibt bestehen, ist aber nicht mehr so stark wie bei der 0,25%-Variante.
Welche PHEV schaffen die Begünstigung 2025?
Modelle mit CO₂ ≤ 50 g/km oder mit einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 km (maßgeblich ist die Erstzulassung).
Wie funktionieren steuerfreie Ladepauschalen?
Bei Lademöglichkeit am Arbeitsplatz: 30 € (BEV) bzw. 15 € (PHEV) pro Monat. Ohne Lademöglichkeit: 70 € bzw. 35 €.
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E-Flotten-Beratung anfordernHinweis: Inhalt mit größter Sorgfalt erstellt (Stand: Dezember 2024), keine steuerliche Einzelfallberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.