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Rechtliches

Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine directcar-Vertragsbedingungen für Privat- und Geschäftskunden

✓ Stand September 2025 ✓ Deutsches Recht ✓ Gerichtsstand Niedernberg

§ 1 Zustandekommen des directcar-Vertrages

Möchte der directcar-Nehmer (DCN) einen directcar-Vertrag (DCV) abschließen, so hat er den Antrag nebst Zustimmung zur Erteilung einer Bank-/SCHUFA-Auskunft (für Privatkunden; gilt nicht für Geschäftskunden) vollständig auszufüllen und unterzeichnet per E-Mail an den directcar-Geber (DCG) zu schicken. Der DCV kommt mit Gegenzeichnung durch den DCG oder mit Lieferung des Fahrzeugs zustande.

§ 2 Leasinggegenstand – Allgemeine Bestimmungen

  1. Das directcar-Fahrzeug wird dem Kunden in der im DCV beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
  2. Der im DCV angegebene Liefertermin ist unverbindlich, es sei denn, er wird im DCV ausdrücklich als „verbindlich" bezeichnet.
  3. Der DCG haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung des Herstellers wegen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen. Kann der DCG das Fahrzeug nicht spätestens einen (1) Monat nach dem im DCV angegebenen Liefertermin übergeben, hat der DCG das Recht, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern oder den Vertrag zu stornieren.
  4. Das Eigentum an dem directcar-Fahrzeug geht in keinem Fall auf den DCN über. Eine Übernahme am Ende der Laufzeit ist ausgeschlossen.
  5. Die Verwendung des directcar-Fahrzeugs zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, für Geländefahrten und zur gewerblichen Personenbeförderung ist untersagt.
  6. Die Weitervermietung an Autovermieter ist ausdrücklich nicht gestattet.
  7. Der DCN hat davon Kenntnis, dass alle oder einzelne Fahrzeuge mit Telematiksystemen ausgestattet sind, die jederzeit eine Nachverfolgung des Fahrzeugs und der Schadenverläufe ermöglichen. Die Daten werden ausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe inklusive des Schadenabrechnungsprozesses vorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert.

§ 3 Leasingdauer

  1. Die vereinbarte Leasingdauer entspricht der im DCV angegebenen Leasingdauer.
  2. Als Leasingbeginn gilt der Werktag, an dem das Fahrzeug für den DCN auf den Namen des DCG zugelassen wird.
  3. Als Leasingende gilt der Werktag, an dem das directcar-Fahrzeug an den DCG zurückgegeben wird.
  4. Eine Verlängerung der Leasingdauer ist nur mit Zustimmung des DCG möglich und bedarf der Schriftform. Eine Verlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Hinderungsgründe seitens des Herstellers bestehen. § 545 BGB findet keine Anwendung.

§ 4 directcar-Rate – Sonderzahlung – Kaution

  1. Die monatliche directcar-Rate ergibt sich aus dem DCV.
  2. Die directcar-Raten sind nach erfolgter Erstauslieferung frühestens 4 Tage nach Rechnungseingang fällig. Sie werden taggenau abgerechnet und per Lastschrift eingezogen. Die für den ersten Kalendermonat anfallende Rate ist mit Beginn der Mietzeit fällig.
  3. Der DCN ermächtigt den DCG mit einem Firmen-SEPA-Mandat zum Einzug der Forderungen. Bei Privatkunden findet ein einfaches SEPA-Basis-Lastschriftmandat Verwendung.
  4. Bei einer vereinbarten directcar-Sonderzahlung handelt es sich um einen neben den Raten zu zahlenden Einmalbetrag. Dieser stellt keine Kaution dar, eine Erstattung am Vertragsende findet nicht statt. Die Sonderzahlung wird für die Laufzeit des DCV bei der Kalkulation der Raten zu Gunsten des DCN berücksichtigt.
  5. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird die monatliche Leasingrate bis zum Laufzeitende weiter berechnet. Die vereinbarte Kilometerleistung für den Gesamtleasingzeitraum gilt weiterhin.
  6. Carport-Kosten durch verspätete Übernahme oder vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs werden dem DCN in Rechnung gestellt.
  7. Bei Überschreitung der vereinbarten Leasingdauer ist der DCG berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der vereinbarten directcar-Rate zu verlangen. Ab dem 4. Tag erhöht sich diese um 100 %. Ab dem 10. Tag der Überschreitung erhöht sich die Nutzungsentschädigung auf monatlich 4 % der UPE des Fahrzeugherstellers (pauschalierter Schadensersatz).
  8. Der DCN ist verpflichtet, zur Sicherheit eine Kaution zu leisten. Diese ist vor Auslieferung des directcar-Fahrzeugs fällig. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.

§ 5 Fahrzeugkosten – Bußgelder – sonstige Gebühren

  1. In der directcar-Rate sind Überführungskosten, GEZ-Gebühren, Zulassungskosten, Kfz-Steuer sowie Versicherungsleistungen nur enthalten, soweit dies im DCV ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Zusätzlich zur directcar-Rate trägt der DCN sämtliche durch die Benutzung entstehenden Kosten, insbesondere:
    • Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Benzin, Motoröl, Kühlmittel, Reifen, Inspektionen etc.)
    • Reparaturkosten außerhalb der Hersteller-/Händlergarantie und -gewährleistung
    • Transportkosten, wenn im DCV vereinbart (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten etc.)
  3. Der DCN haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Inländische Bußgeldbescheide werden an den DCN weitergeleitet. Ausländische Bußgelder werden vom DCG gezahlt und dem DCN berechnet. Als Aufwandspauschale erhält der DCG je Anfrage 30 EUR zzgl. MwSt.
  4. Wird das directcar-Fahrzeug während der Leasingdauer unterschlagen, hat der DCN die entstandenen Kosten zu erstatten. Hierfür erhebt der DCG eine Pauschale in Höhe einer Monatsrate.

§ 6 Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)

Der DCN wird dem DCG spätestens 5 Werktage nach Annahme des DCV die EVB-Nummer übermitteln. Sofern keine Versicherung im Servicepaket vereinbart wurde, wird der DCN für das directcar-Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro oder kleiner abschließen und dies mit einem Sicherungsschein nachweisen.

Eine Anlieferung des directcar-Fahrzeugs kann erst nach Zulassung, eine Zulassung erst nach Eingang der EVB-Nummer erfolgen. Der DCG lässt das directcar-Fahrzeug nach Eingang der EVB-Nummer auf seinen Namen zu (Halterabweichung) und liefert unverzüglich nach Zulassung an.

§ 7 Servicepakete / Haftungsbefreiung

  1. Dem DCN steht es frei, anstatt einer eigenen Vollkaskoversicherung die Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen bzw. zu reduzieren (vertragliche Haftungsfreistellung). Die vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.
  2. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt für den DCN und die berechtigten Fahrer (analog Versicherung für fremde Rechnung).
  3. Der DCN sowie einbezogene Fahrer haften je einzelnem Schadensereignis bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
  4. Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden.
  5. Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht ebenfalls nicht bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 8.
  6. Bei Entwendung des Fahrzeugs besteht ein Anspruch auf Haftungsfreistellung nur bei Diebstahl, Raub, räuberischer Erpressung sowie unter weiteren eingeschränkten Bedingungen. Kein Anspruch besteht, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht.
  7. Abweichend von den Ausschlüssen ist der DCG zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Obliegenheitsverletzung für den Schaden nicht ursächlich ist – außer bei arglistiger Verletzung.
  8. Eine Vereinbarung über Schadenfreigrenzen ist nur möglich, sofern der DCN das Fahrzeug selbst versichert.

§ 8 Pflichten des DCN – Haftung für den berechtigten Fahrer

  1. Der DCN hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und alle Vorschriften zu beachten. Reparaturen sowie Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind ausschließlich bei autorisierten Fachwerkstätten des Herstellers mit Originalersatzteilen durchführen zu lassen. Durchgeführte Wartungen sind im Serviceheft einzutragen.
  2. Der DCN hat sich jederzeit davon zu überzeugen, dass Fahrzeug, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind (§ 23 Abs. 1 S. 2 StVO).
  3. Der DCN übernimmt insbesondere: Offenlegung aller reparierten und nicht reparierten Schäden gegenüber dem DCG sowie Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.Reparaturrechnungen müssen innerhalb von 48 Stunden nach Rechnungslegung an den DCG übermittelt werden. Wird ein Schaden verschwiegen oder die Rechnung erst nach Rückgabe zugesandt, erlischt der Anspruch auf die Selbstbeteiligung und der DCN haftet in voller Schadenhöhe.
  4. Der DCN muss im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet.
  5. Der DCN hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  6. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, Vandalismus oder sonstigem Verlust des Fahrzeugs ist innerhalb von 48 Stunden ein polizeiliches Protokoll zu erstellen und per Schadensmeldung an den DCG zu übermitteln. Bei Versäumnis erlischt der Anspruch auf die Selbstbeteiligung.
  7. Im Falle eines Schadensereignisses sind alle Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen. Der DCN bzw. berechtigte Fahrer darf den Unfallort nicht verlassen, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden.
  8. Schäden am Kilometerzähler sind unverzüglich von einem autorisierten Reparaturfachbetrieb zu beheben. Veränderungen am Kilometerzähler sind untersagt.
  9. Das directcar-Fahrzeug ist von Rechten Dritter freizuhalten. Bei Pfändungsmaßnahmen ist der DCG sofort zu unterrichten.
  10. Der DCG wird den DCN unverzüglich von Rückrufaktionen des Herstellers benachrichtigen. Der DCN hat der Rückrufaktion innerhalb der mitgeteilten Fristen Folge zu leisten und die Durchführung schriftlich zu bestätigen.

§ 9 Übernahme des directcar-Fahrzeugs – Gefahrenübergang – Übernahmeverzug

  1. Der DCN übernimmt das directcar-Fahrzeug an einem Carport des DCG, dessen Betriebssitz oder an einem Hersteller-Carport. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung der Kaution und einer ggf. vereinbarten Sonderzahlung statt.
  2. Der DCN erhält das directcar-Fahrzeug in einem mangelfreien, verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Wird das Fahrzeug durch einen Spediteur zugestellt, ist ein etwaiger Schaden am Übergabetag mit entsprechender Dokumentation (Fotos) anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt das Fahrzeug als mängel- und schadensfrei übergeben.
  3. Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs geht mit Übergabe an den DCN über. Der DCN haftet ab Übergabe für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung.
  4. Erfolgt die Übernahme an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Übergabeort, trägt der DCN das beschriebene Risiko während der Überführung.
  5. Nach Beendigung des DCV geht die Gefahr erst mit Übergabe des Fahrzeugs an den DCG bzw. mit Eintreffen am vereinbarten Carport auf den DCG über.
  6. Übernimmt der DCN das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht, kann der DCG die Zahlung der directcar-Raten beanspruchen und Ersatz des entstehenden Schadens geltend machen.
  7. Im Falle der Nichtabnahme ist der DCG berechtigt, dem DCN eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Übernahme zu setzen.
  8. Der DCG ist berechtigt, Fahrzeuge bereits vor Leasingende gegen andere, i. d. R. Neufahrzeuge, auszutauschen. Der Austausch lässt den Bestand des DCV und die Zahlungsverpflichtungen unberührt.
  9. Bei Fahrzeugrückgabe ist das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zu übergeben. Der DCG behält sich vor, bei stark verschmutzten Fahrzeugen eine Sonderreinigung zu berechnen.

§ 10 Gewährleistung – Fahrzeugmängel

  1. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche (§§ 536 ff. BGB) finden im directcar-Vertragsverhältnis keine Anwendung.
  2. Der DCG leistet Gewähr, indem er dem DCN alle Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten abtritt. Der DCN ist berechtigt und verpflichtet, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
  3. Der Hersteller/Importeur/Händler ist zur Mängelbeseitigung berechtigt.
  4. Der DCN hat den DCG unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängeln und Garantieansprüchen per E-Mail zu unterrichten.
  5. Bei Nachbesserung trägt der DCN das Risiko für Ausfallzeiten. Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist, ist der DCN für die Dauer des Ausfalles nicht zu einer Minderung der directcar-Raten berechtigt.
  6. Ist wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag der DCV rückabzuwickeln, erhält der DCN die gezahlten directcar-Raten und eine etwaig geleistete Sonderzahlung zurück, abzüglich vereinbarter Dienstleistungen und Nutzungsausgleich (0,75 % der UPE je gefahrene 1.000 km).
  7. Mit Beendigung des DCV und Rückgabe des Fahrzeugs werden sämtliche Sachmängelansprüche vom DCN an den DCG zurückabgetreten.

§ 11 Abtretung von Ansprüchen Kfz-Versicherung

Soweit der DCN für das directcar-Fahrzeug eine Versicherung abgeschlossen hat oder noch abschließt, tritt er zur Sicherung der Ansprüche des DCG seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den DCG ab. Ferner tritt der DCN seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger und ersatzpflichtige Dritte sowie deren Versicherer ab. Ausgenommen von den Abtretungen sind Ansprüche wegen Personenschäden.

§ 12 Rückgabe von Fahrzeugen an den DCG

  1. Der DCN verpflichtet sich, das directcar-Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren sowie innen und außen gereinigten Zustand zurückzugeben.
  2. Der DCN stellt das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer auf seinem Betriebsgelände zur Abholung bereit. Als Rückgabedatum gilt das Datum der Bereitstellung zzgl. drei Werktage. Der Transport zum Herstellercarport erfolgt auf Risiko des DCN.
  3. Am Herstellercarport wird ein Zustandsprotokoll durch einen anerkannten Sachverständigen erstellt. Das Gutachten umfasst:
    • Feststellung von Schäden, die über üblichen Verschleiß hinausgehen
    • Feststellung von Wertminderungen durch reparierte Schäden
    • Feststellung der Gesamtlaufleistung
    • Feststellung des Fehlens von Zubehörteilen, Ersatzschlüsseln, Radiocodekarten etc.
    • Feststellung von Wertminderungen durch nicht autorisierte Werkstätten
    • Feststellung von Wertminderungen durch Nichtverwendung von Originalersatzteilen
    Der Gutachter wird als Schiedsgutachter tätig. Seine Feststellungen sind – außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Die festgestellte Wertminderung wird dem DCN berechnet und per Lastschrift eingezogen.
  4. Bei Überschreitung der im DCV vereinbarten maximalen Laufleistung hat der DCN für jeden Mehrkilometer die im DCV vereinbarte Vergütung an den DCG zu zahlen.

§ 13 Fristlose Kündigung

Der DCG ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der DCN für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der directcar-Rate in Verzug ist;
  • der DCN mit der Rate in einem Betrag in Verzug ist, der die directcar-Rate für zwei Monate erreicht;
  • der DCN mit der Kaution in Verzug ist und diese trotz Mahnung nicht innerhalb von fünf Werktagen entrichtet;
  • der DCN das erteilte Lastschriftmandat kündigt und/oder die Lastschrift rückgebucht wird;
  • der DCN nicht innerhalb der in § 6 geregelten Frist den Versicherungsnachweis erbringt;
  • der DCN im Falle einer Rückrufaktion schuldhaft den Verpflichtungen gemäß § 8 Ziff. 10 nicht nachkommt.
  1. Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich der DCG das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.
  2. Im Falle der fristlosen Kündigung ist der DCG berechtigt, die sofortige Rückgabe des directcar-Fahrzeugs zu fordern.

§ 14 Sonderkündigungsrecht

  1. Bei Verlust oder Untergang des directcar-Fahrzeugs kann der DCV von jeder Vertragspartei innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden.
  2. Das Recht der Parteien zur Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB bleibt unberührt.
  3. Im Falle der Sonderkündigung hat der DCN dem DCG den Schaden zu ersetzen, der infolge des vorzeitigen Vertragsendes entstanden ist.
  4. Der DCN hat im Falle der Sonderkündigung die bis zum vereinbarten Laufzeitende anfallenden DC-Raten, abzüglich eventueller ersparter laufzeitabhängiger Kosten, zu erstatten.
  5. Bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug erfolgt die Schadensermittlung gemäß § 12 Ziff. 3. Bei gestohlenen oder unterschlagenen Fahrzeugen erfolgt die Schadensermittlung durch einen vom DCG benannten Gutachter, der als Schiedsgutachter tätig wird.

§ 15 Einreisebestimmungen – Auslandsfahrten

  1. directcar-Leasingfahrzeuge können für Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Der DCG muss bei Fahrten in Länder der Zone 1a und Zone 2 spätestens vor Grenzübertritt über die Auslandsfahrt informiert werden. Der DCG behält sich vor, im Einzelfall die Auslandsfahrt zu verweigern.
  2. Zone 1 – ohne Einschränkungen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
  3. Zone 1a – mit Einschränkungen: Polen, Tschechien, Kroatien. Die Einreise erfordert für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis ab 55.000 Euro die schriftliche Zustimmung des DCG. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.
  4. Zone 2 – mit Einschränkungen: Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Grundsätzlich erfordert die Einreise die schriftliche Zustimmung des DCG. Fahrzeuge dürfen nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Selbstbeteiligung Teilkasko Diebstahl und Vollkasko: je 2.500 Euro. Reduzierung ausgeschlossen.
  5. Einreiseverbot für alle nicht in Zone 1, 1a oder 2 aufgeführten Staaten sowie für grenzüberschreitende Vermietung an Kunden mit Sitz im Ausland (Ausnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung).
  6. Bei Zuwiderhandlung gegen die Einreisebestimmungen entfällt die Haftung durch die beim DCG abgeschlossene Versicherung.

Bei Verstößen gegen Einreisebestimmungen oder fehlender Zustimmung entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Bitte vor jeder Auslandsfahrt in Zone 1a oder Zone 2 vorab den DCG kontaktieren.

§ 16 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines DCV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Mit Ausnahme der Mietsicherheit ist sämtlichen Beträgen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
  4. Kündigungen eines DCV bedürfen der Schriftform und sind der anderen Partei per Post oder E-Mail zu übersenden.
  5. Der DCN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des DCG aufrechnen.
  6. Sofern der DCN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem DCV der Sitz des DCG vereinbart.
  7. Es gilt deutsches Recht.
  8. Die directcar-Vertragsbedingungen wurden vom DCN zur Kenntnis genommen. Der DCN akzeptiert diese mit Unterzeichnung des DCV. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des DCN ist ausgeschlossen.
Stand September 2025