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Gehaltsumwandlung mit E-Auto: Warum die 0,25-%-Regel besonders interessant ist | directcar
E-Dienstwagen · Gehaltsumwandlung · Wissen 2026

Gehaltsumwandlung mit E‑Auto: Warum die 0,25‑%-Regel das Modell besonders interessant macht

Bei einem begünstigten reinen Elektro-Dienstwagen wird für die pauschale Privatnutzung nicht der volle Bruttolistenpreis angesetzt, sondern nur ein Viertel. Genau das kann die Gehaltsumwandlung deutlich attraktiver machen.

Stand: 24. August 2026 · Lesezeit ca. 8 Min. · Fachlich geprüft
Was „0,25 %“ tatsächlich bedeutet
steuerlicher Ansatz Nur ¼ des Listenpreises

Auf diesen Viertelwert wird anschließend die normale 1-%-Methode angewendet.

BLP50.000 €
¼ Ansatz12.500 €
1 % davon125 €
Monatlicher geldwerter Vorteil für die reine Privatnutzung im dargestellten Musterfall. Arbeitsweg ggf. zusätzlich.
Die wichtigste Klarstellung

0,25 % ist keine Steuerquote – sondern eine besonders günstige Fahrzeugbewertung

Die Bezeichnung „0,25-%-Regel“ ist im Alltag praktisch, steuerlich passiert aber etwas präziseres: Der Bruttolistenpreis wird bei einem begünstigten reinen Elektrofahrzeug geviertelt. Auf diesen reduzierten Wert wird anschließend die 1-%-Methode angewendet.1

Die Formel

50.000 € Fahrzeugwert werden steuerlich nicht wie 50.000 € behandelt

Für den privaten Nutzungswert wird im Musterfall zunächst nur ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt.

Bruttolistenpreis50.000 €
Viertelansatz12.500 €
1 % pro Monat125 €

Nicht: „Ich zahle 0,25 % Steuer“

Die 125 € im Beispiel sind ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Wie viel Einkommensteuer daraus tatsächlich entsteht, hängt von der persönlichen Situation ab.

BLP

Relevant ist der Listenpreis – nicht die Leasingrate

Maßgeblich ist grundsätzlich der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer und werkseitiger Sonderausstattung, nicht der tatsächlich ausgehandelte Fahrzeugpreis.1

Die Viertelbewertung ist an Voraussetzungen gebunden

Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Fahrzeuge gilt die aktuelle 100.000-€-Grenze. Die gesetzliche Begünstigung ist für entsprechende Anschaffungen bis Ende 2030 vorgesehen.12

Merksatz: „0,25 %“ beschreibt den monatlichen Privatnutzungswert im Ergebnis. Der gesetzliche Mechanismus dahinter lautet: ein Viertel des maßgeblichen Listenpreises × 1 %.
Gleicher Listenpreis, anderer Effekt

50.000 € Bruttolistenpreis: 500 € beim Verbrenner – 125 € beim begünstigten E‑Auto

Der Unterschied wird besonders deutlich, wenn beide Fahrzeuge denselben Bruttolistenpreis haben und ausschließlich die pauschale Privatnutzung betrachtet wird.

klassische 1-%-Methode

Verbrenner

500 € / Monat
50.000 € × 1 % = 500 €
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung; Arbeitsweg noch nicht enthalten.
VS.
Viertelansatz + 1 %

Begünstigtes reines E‑Auto

125 € / Monat
50.000 € × ¼ × 1 % = 125 €
Unter den dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen; Arbeitsweg noch nicht enthalten.
375 € weniger geldwerter Vorteil pro Monat – bei identischem Bruttolistenpreis und gleicher pauschaler Betrachtung der Privatnutzung. Das entspricht 75 % weniger Bewertungsbasis, nicht 75 % weniger Steuer.
Der Gehaltsumwandlungs-Hebel

Warum genau dieser niedrige Nutzungswert bei Gehaltsumwandlung so interessant wird

Bei einer steuerlich anerkannten Gehaltsumwandlung wird der künftige Barlohn arbeitsvertraglich reduziert und dafür Sachlohn in Form des Nutzungsrechts am Firmenwagen gewährt. In Leasingfällen muss der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer sein.3

1

Bisheriger Barlohn

Ausgangspunkt unseres vereinfachten Musterfalls.

5.000 €
2

Gehaltsumwandlung

600 € künftiger Barlohn werden gegen die Fahrzeugüberlassung getauscht.

–600 €
3

Neuer Barlohn

Der vertragliche Barlohn beträgt danach 4.400 €.

4.400 €
4

E‑Auto addieren

Privatnutzung des 50.000-€-BEV im 0,25-%-Musterfall.

+125 €
Ohne Arbeitsweg betrachtet

5.000 € – 600 € + 125 € = neue steuer- und sozialversicherungsrelevante Bemessungsgröße im vereinfachten Beispiel.

4.525 €statt 5.000 €
Die 600 € Gehaltsumwandlung sind kein Nutzungsentgelt, das einfach vom geldwerten Vorteil abgezogen wird. Das BMF trennt beides ausdrücklich: Der Barlohnverzicht verändert die Vergütungsstruktur; der geldwerte Vorteil wird anschließend separat bewertet.3
Arbeitsweg & Homeoffice

Privatnutzung ist nur die halbe Rechnung, wenn der Wagen auch zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren wird

Kann das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommt grundsätzlich ein zusätzlicher Nutzungswert hinzu. Bei der pauschalen Methode sind das 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat.4

Pauschale Monatsmethode

20 km Arbeitsweg: zusätzlich 75 € pro Monat

Beim begünstigten 50.000-€-E‑Auto wird auch hier mit dem Viertelwert gerechnet.

Rechnung12.500 € × 0,03 % × 20 km = 75 €

Zusammen mit 125 € Privatnutzung ergibt das im Beispiel insgesamt 200 € geldwerten Vorteil.

Einzelbewertung

Homeoffice kann die 0,002-%-Methode interessant machen

Unter den BMF-Voraussetzungen können tatsächliche Fahrten einzeln mit 0,002 % je Entfernungskilometer bewertet werden – kalenderjährlich für höchstens 180 Fahrten und mit datumsgenauer Dokumentation.3

Beispiel: 8 Bürotage im Monat12.500 € × 0,002 % × 20 km × 8 = 40 €

Das ist ein Rechenbeispiel. Die Methode ist im Lohnsteuerabzug kalenderjährlich einheitlich anzuwenden; ein unterjähriger Methodenwechsel ist grundsätzlich nicht vorgesehen.3

Gehaltsumwandlung + 20 km Arbeitsweg

5.000 € – 600 € + 125 € Privatnutzung + 75 € Arbeitsweg.

4.600 €Bemessungsgröße im Musterfall
Wer bekommt die 0,25-%-Bewertung?

Die Begünstigung ist stark – aber nicht automatisch für jedes „elektrische“ Fahrzeug

Für einen 2026 angeschafften Firmenwagen ist die aktuelle Rechtslage vergleichsweise klar. Entscheidend bleiben aber Fahrzeugart, Bruttolistenpreis und Anschaffungszeitpunkt.

Für den Viertelansatz im hier betrachteten 2026er Fall müssen diese Kernelemente zusammenpassen

Die folgenden Punkte bilden die gesetzliche Grundlogik für reine Elektrofahrzeuge nach § 6 EStG und die aktuelle Anwendungsvorschrift ab.12

Reines Elektrofahrzeug

Keine CO₂-Emission je gefahrenem Kilometer im Sinne der gesetzlichen Regelung.

BLP höchstens 100.000 €

Für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Fahrzeuge gilt die aktuelle 100.000-€-Grenze.

📅
Anschaffung im Förderzeitraum

Die Viertelregel ist für entsprechende Anschaffungen vor dem 1. Januar 2031 vorgesehen.

Wichtig: Plug-in-Hybride fallen nicht unter die 0,25-%-Bewertung. Für sie gelten eigene Halbierungsregeln und technische Voraussetzungen. Auch bei reinen E-Autos oberhalb der 100.000-€-Grenze greift der Viertelansatz nicht.
Bei älteren Fahrzeugen oder Überlassungsfällen kann der Anschaffungszeitpunkt des Arbeitgebers entscheidend sein. Die 100.000-€-Grenze in der aktuellen Fassung ist nach § 52 EStG erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Deshalb sollte man bei Bestandsfahrzeugen nicht allein auf das heutige Gesetzeslimit schauen.2
Vom Steuervorteil zur Praxis

Ein gutes Gehaltsumwandlungsmodell braucht nicht nur Steuerlogik – sondern auch eine passende Fahrzeuglaufzeit

Der steuerliche Hebel hilft wenig, wenn das Unternehmen dafür sofort eine mehrjährige Fahrzeugbindung eingehen muss. Für neue Benefits, Probephasen oder wechselnde Mitarbeiterbedarfe kann eine kurze Laufzeit deshalb strategisch sinnvoll sein.

Warum kurze Laufzeiten gut zur Gehaltsumwandlung passen können

1
Benefit zunächst testen

Unternehmen können prüfen, wie gut das Modell bei Mitarbeitern tatsächlich angenommen wird.

2
Weniger Restlaufzeit bei Personalwechsel

Kurze Vertragszeiträume reduzieren das operative Risiko gegenüber klassischen mehrjährigen Leasingbindungen.

3
E‑Mobilität praktisch erproben

Reichweite, Ladealltag und tatsächliche Nutzung lassen sich im Unternehmensalltag testen.

4
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Kurz zusammengefasst

Der eigentliche Vorteil ist nicht „0,25 % Steuer“ – sondern ein sehr niedriger steuerlicher Fahrzeugwert

Genau deshalb passt ein begünstigtes E‑Auto so gut zur Gehaltsumwandlung: Ein Teil des Barlohns wird ersetzt, während der hinzuzurechnende Nutzungswert vergleichsweise klein bleiben kann. Wie attraktiv das im Einzelfall ist, hängt trotzdem von Gehalt, Arbeitsweg, Fahrzeug, Versicherungsstatus und persönlicher Steuerbelastung ab.

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FAQ

Häufige Fragen zur 0,25-%-Regel bei Gehaltsumwandlung

Nein. Bei einem begünstigten reinen E-Auto wird der maßgebliche Bruttolistenpreis für die pauschale Bewertung nur zu einem Viertel angesetzt. Auf diesen Wert wird die 1-%-Methode angewendet. Der daraus resultierende geldwerte Vorteil wird dem Arbeitslohn zugerechnet; die tatsächliche Steuer hängt von der persönlichen Steuersituation ab.
Im hier dargestellten 0,25-%-Musterfall beträgt der geldwerte Vorteil für die reine Privatnutzung 125 € pro Monat. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, kann ein zusätzlicher Nutzungswert hinzukommen.
Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden, gilt nach aktueller Rechtslage eine Bruttolistenpreisgrenze von höchstens 100.000 €. Bei älteren Fahrzeugen kann aufgrund der Anwendungsregelungen eine frühere Grenze relevant sein.
Nein. Plug-in-Hybride fallen nicht unter den Viertelansatz. Für sie gelten eigene Regeln zur Halbierung des Listenpreises und technische Voraussetzungen, etwa zu CO₂-Ausstoß oder elektrischer Reichweite.
Bei der pauschalen 0,03-%-Methode kommen im 50.000-€-Musterfall 75 € pro Monat hinzu. Privatnutzung und Arbeitsweg ergeben damit zusammen 200 € geldwerten Vorteil. Unter Voraussetzungen ist alternativ eine Einzelbewertung tatsächlicher Fahrten mit 0,002 % möglich.
Weil bei einer Gehaltsumwandlung der künftige Barlohn reduziert wird, während der geldwerte Vorteil des begünstigten E-Autos vergleichsweise niedrig sein kann. Dadurch kann die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bemessungsgröße geringer ausfallen als zuvor. Die konkrete Wirkung hängt vom Einzelfall ab.
Quellen & Rechtsgrundlagen

Faktenbasis dieses Artikels

Stand der fachlichen Prüfung: 24. August 2026. Für die steuerlichen Kernaussagen wurden amtliche Quellen verwendet.

[1] Einkommensteuergesetz § 6 Abs. 1 Nr. 4: 1-%-Methode, Viertelansatz für begünstigte reine Elektrofahrzeuge, 100.000-€-Grenze und Zeitraum bis vor 1. Januar 2031. Gesetzestext öffnen ↗
[2] Einkommensteuergesetz § 52 Abs. 12: Die durch das Gesetz vom 14. Juli 2025 eingeführte Fassung des Viertelansatzes ist erstmals für Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Anwendungsregel öffnen ↗
[3] BMF / Lohnsteuer-Handbuch 2026, Fahrzeugüberlassung: Voraussetzungen der Gehaltsumwandlung in Leasingfällen, Arbeitgeber als Leasingnehmer, Abgrenzung zum Nutzungsentgelt sowie 0,002-%-Einzelbewertung. BMF-Handbuch öffnen ↗
[4] Lohnsteuer-Handbuch 2026, R 8.1 Abs. 9: pauschale Bewertung von Privatnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 1 % bzw. 0,03 %. LStH öffnen ↗
[5] directcar: B2B-Kurzzeitleasing mit sechs Monaten Laufzeit und Fahrzeugen aus verfügbarem Bestand. directcar öffnen ↗
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Die konkrete Ausgestaltung einer Gehaltsumwandlung sollte mit Lohnbuchhaltung sowie gegebenenfalls Steuer- und Rechtsberatung geprüft werden.