Firmenwagen bei Kündigung,Elternzeit oder Krankheit:Was passiert mit dem Auto?
Solange alles normal läuft, ist ein Firmenwagen-Benefit unkompliziert. Spannend wird es erst, wenn Arbeit, Vergütung oder Beschäftigung plötzlich anders aussehen. Dieser Ratgeber zeigt, was bei Kündigung, Elternzeit, längerer Krankheit und unbezahlter Auszeit wirklich zu prüfen ist.
Die private Firmenwagennutzung ist Teil der Vergütung – und genau das entscheidet in Sonderfällen
Das Bundesarbeitsgericht ordnet die private Nutzung eines Dienstwagens als steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug und damit als Teil der Arbeitsvergütung ein. Daraus folgt ein sehr hilfreicher Grundsatz für die Praxis.
Der zentrale Zusammenhang
Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die Arbeit und grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. Vertragliche Widerrufs- und Sonderregelungen können diese Ausgangslage verändern.
Arbeitsentgelt läuft weiter
Beispiel Kündigungsfrist oder die ersten Wochen einer normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Privatnutzung bleibt grundsätzlich Teil der Vergütung, sofern keine wirksame Sonderregel greift.
Arbeitsentgelt ruht oder endet
Beispiel volle Elternzeit ohne Teilzeit oder Krankheit nach Ende der Entgeltfortzahlung. Dann besteht nicht automatisch derselbe Anspruch auf den privaten Sachbezug; die konkrete Vereinbarung wird entscheidend.
Vier Situationen, vier unterschiedliche Antworten
Der häufigste Fehler ist, alle Abwesenheiten gleich zu behandeln. Kündigung, Elternzeit, Krankheit und unbezahlte Auszeit haben arbeits- und steuerrechtlich unterschiedliche Ausgangspunkte.
Kündigung & Freistellung
Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit der Kündigung, sondern erst zum Beendigungszeitpunkt. Bis dahin läuft grundsätzlich auch Vergütung weiter.
Details ansehen →Elternzeit
Das Arbeitsverhältnis besteht weiter, ruht aber bei vollständiger Elternzeit typischerweise ohne Arbeitsleistung und ohne Lohn.
Details ansehen →Längere Krankheit
Entscheidend ist die Grenze zwischen Entgeltfortzahlung und anschließendem Krankengeldbezug.
Details ansehen →Unbezahlte Auszeit
Ohne normalen Barlohn muss die Fahrzeugnutzung separat geregelt und steuerlich sauber abgerechnet werden.
Details ansehen →Kündigung heißt nicht automatisch: Schlüssel sofort abgeben
Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf der Kündigungsfrist. Genau deshalb ist eine sofortige Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens nicht automatisch zulässig.
Bis zum Ende läuft die Vergütung grundsätzlich weiter
Das BAG hat 2025 und 2026 die Anforderungen an Widerruf und Freistellung nochmals konkretisiert.
Merksatz: Erst Freistellung + Klausel + Ausübung prüfen.Ohne wirksamen Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die vereinbarte Privatnutzung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.
Eine klar formulierte Klausel kann die Privatnutzung bei einer berechtigten Freistellung widerrufbar machen. Der Widerrufsgrund muss ausreichend transparent und kalkulierbar sein.
Das BAG hat 2026 entschieden, dass eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber nach jeder Kündigung pauschal zur Freistellung berechtigt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen kann. Die Freistellung selbst muss also ebenfalls rechtlich tragen.
Bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung wird der Nutzungswert monatsweise und nicht kalendertäglich angesetzt. Das BAG hält deshalb – abgesehen von besonderen Fällen – einen entschädigungslosen Widerruf regelmäßig erst zum Monatsende für angemessen.
In voller Elternzeit ruht die normale Vergütungslogik – der Firmenwagen sollte deshalb ausdrücklich geregelt sein
Während einer vollständigen Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Wer nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber aber grundsätzlich keinen Lohn. Für den Firmenwagen ist daher entscheidend, ob eine gesonderte Weiterbenutzung vereinbart ist.
Arbeitsverhältnis bleibt – Barlohn kann vollständig ruhen
Das Familienportal des Bundes beschreibt die Elternzeit als unbezahlte Auszeit, während der das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Praxis: Nutzung nicht „einfach weiterlaufen lassen“.Aus dem BAG-Grundsatz, dass private Dienstwagennutzung Teil der Vergütung und grundsätzlich nur so lange geschuldet ist wie Arbeitsentgelt, folgt: Bei vollständig unbezahlter Elternzeit besteht nicht automatisch derselbe Nutzungsanspruch. Eine abweichende vertragliche Zusage bleibt möglich.
Darf der Mitarbeiter den Wagen während der Elternzeit privat behalten, bleibt die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich ein steuerpflichtiger Sachbezug – unabhängig davon, wie viel tatsächlich gefahren wird.
Reicht der Barlohn nicht aus, um die Lohnsteuer auf Sachbezüge zu decken, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag nach § 38 Abs. 4 EStG grundsätzlich zur Verfügung stellen; andernfalls bestehen besondere Anzeige- und Nachforderungsregeln.
Wer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in zulässigem Umfang Teilzeit arbeitet, erhält wieder laufendes Arbeitsentgelt. Fahrzeugbudget, Umwandlungsbetrag und private Nutzung sollten dann neu zur Teilzeitvergütung passen.
Die entscheidende Grenze liegt regelmäßig nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der privat nutzbare Firmenwagen gehört in dieser Phase regelmäßig zur fortzuzahlenden Vergütung.
Bis zur Entgeltgrenze läuft der Sachbezug mit – danach kann sich die Lage ändern
Das BAG hat den Dienstwagenfall nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ausdrücklich entschieden.
6 Wochen sind der typische Prüfpunkt.Solange der Arbeitgeber Arbeitsentgelt fortzahlen muss, ist auch die Privatnutzung des Dienstwagens als Vergütungsbestandteil grundsätzlich weiter geschuldet.
Das BAG hat entschieden, dass nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne besondere Vereinbarung kein Anspruch auf weitere Privatnutzung bestehen muss.
Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung trotzdem weiter, bleibt die Nutzungsmöglichkeit lohnsteuerlich relevant. Dass das Auto krankheitsbedingt wenig oder gar nicht gefahren wird, beseitigt den pauschalen Nutzungsvorteil nicht automatisch.
Bei dauerhaft überlassenem Fahrzeug berücksichtigt die 0,03-%-Methode laut BMF auch krankheitsbedingte Nutzungsausfälle. Wer selten zur Tätigkeitsstätte fährt, sollte die zulässige Einzelbewertung gesondert prüfen.
Sabbatical oder unbezahlter Urlaub: Der Wagen braucht eine eigene Regel
Fehlt laufender Barlohn, wird ein Firmenwagen schnell zum Sonderfall. Arbeitsrecht, Lohnsteuer und die interne Fahrzeugkostenlogik sollten deshalb vor Beginn der Auszeit zusammen betrachtet werden.
Fahrzeug wird zurückgegeben
Die Privatnutzung endet. Für die pauschale Dienstwagenbesteuerung sollte die Beendigung der Nutzungsmöglichkeit sauber dokumentiert werden – beispielsweise durch Rückgabe oder ein nachweisbares Nutzungsverbot.
Fahrzeug bleibt beim Mitarbeiter
Bleibt die private Nutzung erlaubt, bleibt auch ein steuerlicher Sachbezug. Bei fehlendem oder sehr geringem Barlohn muss Payroll zusätzlich prüfen, wie die darauf entfallende Lohnsteuer praktisch finanziert und abgeführt wird.
Warum der 17. eines Monats steuerlich schlechter sein kann als der 31.
Ein Detail mit großer Praxiswirkung: Die pauschale private Dienstwagennutzung wird monatsweise bewertet. Genau deshalb sollte der Rückgabetermin nicht nur nach Fahrzeuglogistik festgelegt werden.
Das BAG hat diesen Effekt ausdrücklich berücksichtigt
Im Urteil 5 AZR 171/24 wurde ein Widerruf innerhalb des laufenden Monats als unangemessen bewertet. Unter Berücksichtigung der monatsweisen Steuerlogik konnte der entschädigungslose Widerruf im konkreten Fall erst zum Monatsende erfolgen.
Was gilt typischerweise in welchem Fall?
Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber die unterschiedlichen Ausgangslagen sehr deutlich.
Diese Punkte gehören in die Firmenwagen- oder Zusatzvereinbarung
Die beste Sonderfallregel ist die, die bereits vor der ersten Fahrzeugübergabe eindeutig beschrieben ist. Dabei sollte ein Rechtsberater die konkrete Formulierung prüfen – insbesondere bei Widerrufsklauseln.
Die Exit-Logik sollte genauso klar sein wie die Rate
Unternehmen regeln oft Fahrzeugklasse, Kilometer und Selbstbeteiligung sehr genau – aber nicht, was bei Kündigung, Elternzeit oder Krankengeld passiert. Genau dort entstehen die meisten Streitfragen.
Rückgabegründe
Welche Ereignisse können die private Nutzung beenden?
Widerruf & Fristen
Klare Gründe, transparente Ausübung und sinnvolles Timing.
Kündigung
Was gilt während Kündigungsfrist und möglicher Freistellung?
Elternzeit
Rückgabe, Weiterbenutzung oder neue Teilzeitregel?
Krankheit
Was passiert nach Ende der Entgeltfortzahlung?
Unbezahlte Auszeit
Wer trägt Rate, Steuer, Ladekosten und laufende Nebenkosten?
Rückgabetag
Monatsweise Besteuerung und Fahrzeuglogistik zusammendenken.
Payroll-Prozess
Was passiert, wenn kein ausreichender Barlohn für Lohnsteuer vorhanden ist?
Kurze Fahrzeugbindung löst den Sonderfall nicht – sie begrenzt aber das Restlaufzeit-Risiko
Kündigt ein Mitarbeiter nach zwei Monaten, endet dadurch nicht automatisch der Leasingvertrag des Unternehmens. Genau deshalb ist die Fahrzeuglaufzeit ein eigener Risikofaktor. directcar fokussiert sechsmonatiges B2B-Kurzzeitleasing aus verfügbarem Bestand. Das beseitigt keine arbeitsrechtlichen Fragen, kann aber die verbleibende Fahrzeugbindung gegenüber mehrjährigen Leasingverträgen deutlich verkürzen.
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☎ 06028 9775 255Häufige Fragen zu Firmenwagen in Sonderfällen
Quellen & Rechtsgrundlagen · Stand 26.08.2026
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25. Private Dienstwagennutzung als Vergütungsbestandteil; Anforderungen an Widerruf bei berechtigter Freistellung und Unwirksamkeit einer pauschalen formularmäßigen Freistellungsklausel nach Kündigung. BAG öffnen ↗
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24. Widerruf der Privatnutzung während der Kündigungsfrist; monatsweise steuerliche Bewertung und Bedeutung des Monatsendes. BAG öffnen ↗
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010 – 9 AZR 631/09. Dienstwagen als Vergütungsbestandteil; kein Anspruch auf Privatnutzung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne besondere Vereinbarung. BAG öffnen ↗
- Entgeltfortzahlungsgesetz § 3. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich bis zur Dauer von sechs Wochen. Gesetz öffnen ↗
- Familienportal des Bundes / BEEG. Elternzeit als unbezahlte Auszeit; Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, bei voller Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit besteht kein normaler Lohnanspruch. Teilzeitarbeit bis zur gesetzlichen Grenze ist möglich. Familienportal öffnen ↗
- BMF / Lohnsteuer-Handbuch 2026. Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens begründet grundsätzlich einen steuerlichen Vorteil; Regelungen zu Nutzungsverbot und Nutzungsverzicht sowie zur 0,03-%-Methode bei Nutzungsausfällen. BMF öffnen ↗
- EStG § 38 Abs. 4. Reicht der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag grundsätzlich zur Verfügung stellen; andernfalls greifen Anzeige- und Nachforderungsregeln. Gesetz öffnen ↗
- directcar. B2B-Kurzzeitleasing mit Fokus auf sechs Monate und verfügbaren Bestandsfahrzeugen. directcar öffnen ↗